1. Zur Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Probe wegen einer Tätigkeit für das MfS.
2. Die Verwaltungsgerichte haben die Rechtmäßigkeit eines Rücknahmebescheides auch dann am Maßstab des § 15 Abs. 1 Nr. 1 SächsBG zu prüfen, wenn sich die Behörde zur Begründung des Bescheides ausschließlich auf § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG i.d.F. vom 17.12.1992 (SächsGVBl. S. 615) gestützt hat.
3. Die Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Probe ist rechtsmissbräuchlich und deshalb rechtswidrig, wenn sich schon aus den Angaben des Bediensteten vor seiner Ernennung ein außerordentlicher Kündigungsgrund gemäß der Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 des Einigungsvertrages ergibt, der Dienstherr den Bediensteten dennoch zum Beamten auf Probe ernennt und die persönliche Belastung des Betroffenen durch neu bekannt gewordene Umstände nicht in einem anderen Licht erscheint.
Die Rückforderung beamtenrechtlicher Bezüge richtet sich auch dann nach § 12 Abs. 2 BBesG, § 52 Abs. 2 BeamtVG, wenn die Ernennung zurückgenommen worden ist.
Für die bei Rücknahme einer Ernennung zu treffende Ermessensentscheidung, ob die rechtsgrundlos gezahlten Bezüge belassen werden, stellt es ein sachgerechtes Kriterium dar, daß tatsächlich Dienst geleistet worden ist.
Urteil des 2. Senats vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 2 C 11.99 -
I. VG Düsseldorf vom 29.11.1995 - Az.: VG 10 K 5813/94 -
II. OVG Münster vom 22.01.1998 - Az.: OVG 6 A 667/96 -