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Rücknahme der Erledigungserklärung

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OVG-BREMEN – Beschluss, 1 A 363/02 vom 06.12.2002

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Erledigungserklärung, Einseitige Erledigungserklärung, Rücknahme der Erledigungserklärung
Stichwort:Rücknahme der Erledigungserklärung
Leitsatz:1. Eine Erledigungserklärung kann zurückgenommen werden, solange der Prozessgegner nicht ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.

2. Der einseitigen Erledigungserklärung der Beklagten kommt keine prozessrechtliche Bedeutung zu. Für den - anstelle des ursprünglichen Sachantrags gestellten - Antrag des Klägers, festzustellen, dass der Rechtsstreit nicht erledigt sei, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 A 363/02




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