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Rücknahme der Beamtenernennung wegen arglistiger Täuschung durch Verneinung einer Tätigkeit für das -

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 20.98 vom 10.06.1999

Rechtsgebiete:BG LSA
Schlagworte:Einstellung als Beamter auf Probe, Rücknahme wegen arglistiger Täuschung, Ministerium für Staatssicherheit, Rücknahme der Beamtenernennung wegen arglistiger Täuschung durch Verneinung einer Tätigkeit für das -, Rücknahme der Beamtenernennung wegen arglistiger Täuschung (Verneinung einer Verpflichtung gegenüber dem MfS), Kausalität zwischen Täuschung und Ernennung, Täuschung, Rücknahme der Beamtenernennung wegen arglistiger -, ursächlicher Zusammenhang zwischen - und Ernennung eines Beamten.
Stichwort:Rücknahme der Beamtenernennung wegen arglistiger Täuschung durch Verneinung einer Tätigkeit für das -
Leitsatz:Leitsatz:

Hat ein Beamtenbewerber die Ernennungsbehörde arglistig getäuscht, so genügt es für den Ursachenzusammenhang zwischen Täuschung und Ernennung, daß die Behörde nach ihrer tatsächlichen Praxis ohne die Täuschung den Bewerber nicht, wie geschehen, alsbald ernannt, sondern zunächst weitere Prüfungen und Erwägungen angestellt und erst sodann auf vervollständigter Grundlage über seine Bewerbung entschieden hätte. Ob im Falle des Beamtenbewerbers von der tatsächlichen Praxis abgewichen worden wäre, haben die Verwaltungsgerichte ggf. aufgrund einer Tatsachen- und Beweiswürdigung festzustellen.

Urteil des 2. Senats vom 10. Juni 1999 - BVerwG 2 C 20.98 -

I. VG Halle vom 09.04.1998 - Az.: VG 3 A 132/95 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 20.98




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