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Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 7a AL 76/05 R vom 01.06.2006

Rechtsgebiete:SGB III, SGB X, GG
Schlagworte:Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung bei Nichtmitteilung einer Zwischenbeschäftigung - Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit
Stichwort:Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit
Leitsatz:1. Bei Aufnahme einer Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche, die der Arbeitslose, der Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe bezieht, der Bundesagentur nicht unverzüglich mitteilt, verliert die Arbeitslosmeldung als Anspruchsvoraussetzung endgültig ihre Wirkung; ohne erneute Arbeitslosmeldung lebt die Wirkung nicht wieder auf.

2. Unterlässt ein Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig die Mitteilung wesentlicher geänderter Umstände, die er bei Antragstellung noch anders angegeben hatte, die aber vor Erlass des Bewilligungsbescheids eingetreten sind, so ist dieses Unterlassen bei der Rücknahme der Leistungsbewilligung wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit der unrichtigen oder unvollständigen Angabe gleichzusetzen.
Volltext: BSG - Urteil, B 7a AL 76/05 R




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