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Rücknahme bzw. Aufhebung dieser Erlaubnis

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 2 TZ 1848/01 vom 25.10.2001

Rechtsgebiete:StVZO
Schlagworte:Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeug, Rücknahme bzw. Aufhebung dieser Erlaubnis, Betriebsuntersagung nach § 17 StVZO, motorisierter Krankenfahrstuhl
Stichwort:Rücknahme bzw. Aufhebung dieser Erlaubnis
Leitsatz:1. Eine Betriebsuntersagung nach § 17 Abs. 1 StVZO hebt die Betriebserlaubnis für ein Einzelfahrzeug auf, ohne dass es einer Rücknahme oder eines Widerrufs nach §§ 48, 49 HVwVfG bedarf. Bei § 17 StVZO handelt es sich um eine die allgemeinen Vorschriften verdrängende Spezialregelung (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993, Buchholz 442.16, Nr. 1 zu § 17 StVZO).

2. Ein motorisierter Krankenfahrstuhl im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO liegt nur dann vor, wenn er von seiner Bauart zum Gebrauch von körperlich gebrechlichen oder behinderten Personen bestimmt ist und auch seine Höchstgeschwindigkeit bauartbestimmt auf 25 km/h begrenzt ist. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen richtet sich nach der Konzeption des Herstellers. Nachträgliche technische Veränderungen an handelsüblichen Fahrzeugen für jedermann reichen nicht aus, um diese Vorgaben zu erfüllen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 2 TZ 1848/01




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