Zur Frage der Wirksamkeit der Berufungsrücknahme, wenn der Angeklagte selbst ein vom Verteidiger gefertigten Schriftsatz der Gericht überbringt, wobei er hochgradig alkoholisiert ist.
Eine Verrechnung von Investitionsaufwendungen für Entwässerungskanäle mit Abwasserabgaben nach § 10 Abs. 4 AbwAG ist auch bei einer nur teilweisen Aufgabe der vorhandenen Einleitung möglich.
Von den Veräußerungserlösen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Altschuldenhilfegesetzes sind lediglich diejenigen Sanierungskosten abzusetzen, die für die veräußerten Wohnungen entstanden sind.
Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 des Altschuldenhilfegesetzes steht einer ergänzenden Anwendung des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht entgegen.
Die Festsetzung des abzuführenden Veräußerungserlöses nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Altschuldenhilfegesetzes ist ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt. Für die Rücknahme eines solchen gilt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht.
Eine durch bewusste Täuschung (hier: Verschweigen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren) erwirkte Einbürgerung kann auch dann gem. Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen werden, wenn der Betreffende dadurch staatenlos wird und die Unionsbürgerschaft verliert; aus Europarecht ergibt sich keine Verpflichtung, von der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung abzusehen.
Die Vorschrift des Art. 48 BayVwVfG über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist auf die Genehmigung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts jedenfalls dann anwendbar, wenn der Stifter sie durch arglistige Täuschung erwirkt hat.
1. Bei der Entscheidung, ob einem Begehren auf Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entsprechen ist, hat die Verwaltung im konkreten Fall abzuwägen, ob dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gerechtigkeit im Einzelfall oder dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben ist.
2. Die Entscheidung, die Rücknahme eines rechtswidrigen unanfechtbaren Abgabenbescheides entsprechend § 130 Abs. 1 AO 1977 abzulehnen, ist regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn die Gründe, die nach Auffassung des Bescheidadressaten eine Rücknahme wegen Rechtswidrigkeit rechtfertigen, von Anfang an bestanden und mit einem rechtzeitigen Rechtsbehelf hätten vorgebracht werden können.
3. Erweist sich die Rechtsgrundlage eines Abgabenbescheides in späteren gerichtlichen Verfahren als unwirksam, stellt dies keine Änderung der Sach- und Rechtslage dar, die zu einer Rücknahme nach § 130 Abs. 1 AO 1977 veranlassen könnte. Denn die erstmalige Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts über eine materiellrechtliche Frage (hier: die rechtliche Existenz eines Zweckverbandes) begründet keine neue Sach- oder Rechtslage, sondern offenbart lediglich einen von Anfang an nach dem maßgeblichen Landesrecht bestehenden Rechtsmangel. Erst recht ändert eine erstmalige oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung die bisherige Sach- oder Rechtslage nicht.
1. Wird nach Einleitung eines Verfahrens nach § 45 Abs. 2 PStG die Anmeldung zur Eheschließung von einem der beiden Antragsteller zurückgenommen, so führt dies zur Beendigung des Verfahrens durch Erledigung der Hauptsache.
2. Die Rücknahme der Anmeldung zur Eheschließung kann als verfahrensrechtliche Erklärung nicht widerrufen werden. Eine diesbezügliche Äußerung kann nur als neuer Antrag auf Durchführung der Eheschließung ausgelegt werden, über den der Standesbeamte zu befinden hat.
1. Die Regelung des § 269 III, 3 ZPO ist auch bei Rücknahme eines Aufhebungsantrags nach § 927 ZPO anwendbar.
2. Will der Antragsgegner eines Eilverfahrens den nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die erlassene einstweilige Verfügung geltend machen, hat er grundsätzlich ein Wahlrecht, dies im Widerspruchsverfahren oder im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens nach § 927 ZPO geltend zu machen.
3. Der maßgebende Zeitpunkt, nach welchem der den Aufhebungsgrund bildende Umstand eingetreten sein muss, ist die Anordnung der einstweiligen Verfügung.
Dies ist der Zeitpunkt, in dem das Gericht die Entscheidung unterschrieben und in den Geschäftsgang gegeben hat.
4. Als nachträglich müssen auch solche Umstände angesehen werden, die zwar objektiv bei Erlass der einstweiligen Verfügung bereits gegeben, dem Antragsgegner aber nicht bekannt waren.
Scheidet ein Beamter auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis aus, so ist eine vertragliche Zusage seines bisherigen Dienstherrn unwirksam, ihm nach Beendigung der bei einem Dritten im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis geleisteten Dienste eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewähren.
Art. 14 Abs. 4 und 5 VO (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl EG Nr. L 391/36) in der Fassung von Art. 1 Ziff. 7 VO (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl EG Nr. L 212/23) regelt den dem Begünstigten einer rechtswidrigen Beihilfe gegenüber deren Rückforderung zustehenden Vertrauensschutz abschließend und verdrängt daher § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG.
Will die Behörde eine nach der Eintragung im Führerschein unbeschränkt erteilte Fahrerlaubnis zurücknehmen, hat sie den Nachweis zu erbringen, dass nur eine mit Auflagen bzw. Einschränkungen versehene Fahrerlaubnis erteilt wurde.
Durch die Aushändigung eines fehlerhaft ohne Einschränkungen ausgestellten Ersatzführerscheins wird grundsätzlich keine unbeschränkte Fahrerlaubnis erteilt.
Die Rücknahme eines Verwaltungsakts muss sich an denjenigen richten, zu dem der Verwaltungsakt ein Rechtsverhältnis begründet hat, sofern nicht zwischenzeitlich eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat.
Prämien und Ausgleichszahlungen können nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht nur für Kartoffeln gewährt werden, die der Stärkehersteller aufgrund eines Anbauvertrages bezieht. Ein Anbauvertrag kann nur mit einem Kartoffelerzeuger geschlossen werden, nicht mit einem Händler.
Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage vorgelegt, ob Art. 13 Abs. 4 VO (EG) Nr. 97/95 eingreift, wenn ein Stärkehersteller Kartoffeln aufgrund eines nicht mit einem Erzeuger geschlossenen Vertrages bezieht, die Lieferung aber nicht zu einer Überschreitung seines Unterkontingents geführt hat; ferner ob die genannte Vorschrift mit dem gemeinschaftsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar und ob sie verhältnismäßig ist; schließlich, ob der Stärkehersteller die Unregelmäßigkeit auch dann durch Fahrlässigkeit verursacht hat, wenn die zuständige Behörde die Prämie in voller Kenntnis des Sachverhalts bewilligte.
Der Beschluss des Berufungsgerichts, durch den festgestellt wird, dass die Rücknahme der Berufung unwirksam, also über das Rechtsmittel zu verhandeln ist, ist gemäß § 305 S. 1 StPO nicht anfechtbar.
Ein Kostenersatzanspruch nach § 92 a Abs. 4 BSHG wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe erlischt in entsprechender Anwendung von Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Hilfe gewährt worden ist. Ergeht vor Ablauf dieser Frist kein Rücknahmebescheid gegenüber dem Leistungsempfänger, so entsteht kein Kostenersatzanspruch nach § 92 a Abs.4 BSHG.
Die mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung bewirkte Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO) tritt ein, sobald sich das Zulassungsgericht seiner Entscheidung - etwa durch Aufgabe zur Post - "entäußert", nicht erst zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses an die Beteiligten.
1. Die erforderliche Bestimmtheit des Klagebegehrens kann grundsätzlich noch nach Ablauf der Klagefrist herbeigeführt werden.
2. Eine Beschränkung der Rücknahme der im Beurteilungszeitraum ergangenen sozialhilferechtlichen Bewilligungsbescheide auf den Betrag des höchsten Vermögensstandes in diesem Zeitraum abzüglich des Schonvermögens entspricht in den Fällen verschwiegenen Vermögens im Regelfall einer sachgerechten Ausübung des Rücknahmeermessens.
Der Ausländer, der sich nach vorangegangener "Scheinehe" mit seiner deutschen Ehefrau im laufenden ausländerrechtlichen Verfahren über seine Ausweisung auf den besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG beruft, ist für seine Behauptung, dass er nunmehr mit seiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen hat, "materiell beweisbelastet". Mit Blick auf die Gefahr des Rechtsmissbrauchs sind an diesen Nachweis strenge Anforderungen zu stellen.
1) Die Jahresfrist zur Rücknahme eines fiktiven Vorbescheides beginnt nicht schon mit Eintritt der Genehmigungsfiktion zu laufen, sondern erst dann, wenn dem zuständigen Amtswalter die Notwendigkeit bewusst wird, dass über die Rücknahme zu entscheiden ist.
2) Der Schutz des Vertrauens gegen die Rücknahme eines fiktiven Bescheides reicht nicht weiter als bei einem ausdrücklichen Bescheid.
3) Das Rücknahmeermessen wird durch aufgewandte (Vor-) Planungskosten nicht eingeschränkt.
1. Die Gewährung von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) ist kein teilbarer Verwaltungsakt in dem Sinne, dass eine Rücknahme gemäß § 45 SGB X auf die Form der Mittelgewährung als Beihilfe beschränkt werden könnte mit der Folge, dass - bei Vorliegen der Voraussetzungen - ein Darlehen als Restverwaltungsakt übrig bliebe; vielmehr wäre im Falle eines Anspruchs auf eine darlehensweise Belassung der geleisteten Hilfe die Rücknahme der Hilfegewährung mit einer Entscheidung über eine Darlehensgewährung zu verbinden.
2. Liegen im Zeitpunkt der Behördenentscheidung über die Rücknahme die Voraussetzungen einer Darlehensgewährung nicht mehr vor, so dass auch ein Darlehen zurückzuzahlen wäre, ist die Behörde zu einer solchen rückwirkenden Darlehensgewährung nicht mehr verpflichtet.
1. Ein Bescheid, der eine Abgabe zu niedrig festsetzt, ist im Regelfall als ausschließlich belastender Verwaltungsakt anzusehen. Das gilt auch für die Festsetzung sog. Elternbeiträge (§ 90 SGBVIII), die sich der Sache nach als Benutzungsgebühren darstellen.
2. Eine zu niedrige Abgabenfestsetzung kann Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein. Dies setzt allerdings eine adäquate Vertrauensbetätigung des Betroffenen, die Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung und zudem voraus, dass im Zuge der sodann gebotenen Interessenabwägung die Interessen des Betroffenen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit überwiegen.
3. Aus den Regelungen des Haushalts- und Abgabenrechts sowie aus dem Verfassungsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung ergibt sich, dass die öffentliche Hand entstandene Gebührenansprüche grundsätzlich in vollem Umfang geltend zu machen und das Gebührenschuldverhältnis auszuschöpfen hat.
4. Für die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 Abs. 1 SGB X, die grundsätzlich im Ermessen der Behörde steht, gibt das einschlägige Fachrecht mit der Gebührenausschöpfungs- und -erhebungspflicht in der Weise eine Richtung vor, dass dieses Ermessen im Regelfall nur durch eine Rücknahme einer entgegen stehenden zu niedrigen Gebührenfestsetzung ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen). Trifft dies im Einzelfall zu und entscheidet die Behörde in dem durch das Gesetz vorgegebenen Sinne, bedarf es keiner Abwägung des Für und Wider und entfällt damit auch eine entsprechende Begründungpflicht.
5. Im Falle intendierten Ermessens liegt ein fehlerhafter Ermessensgebrauch nur vor, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt oder erkennbar geworden wären, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen, sie gleichwohl aber eine entsprechende Abwägung nicht vorgenommen hat..
6. Streitigkeiten um Elternbeiträge nach § 90 SGB VIII sind gerichtskostenfrei, denn das Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 188 Satz 2 VwGO erfasst alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII.
Bei der Aufhebung von rechtswidrigen begünstigenden Bescheiden im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG beurteilt sich die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Bewilligungsbescheids ausschließlich nach Art. 14 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92. § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG sind wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts - ohne Weiteres - unanwendbar.
Der Senat hält daran fest, dass der Verweis in § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG (auch) auf §§ 172 bis 177 AO eine Nacherhebung von Beiträgen nur unter den engen Voraussetzungen dieser Bestimmungen zulässt (im Anschluss an das Urteil vom 24. Februar 1982 - 6 A 286/80 -, AS 17, 223 <227 f.>).
Die Rücknahmeregelung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 LBG M-V (vgl. auch: §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BRRG, 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG) erfasst nur solche Ernennungen, durch die ein Beamtenverhältnis erstmals begründet wird, d.h. durch die der Ernannte Beamter wird.
1. Eine Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts nach § 17 d WG kann nach der umfassenden Verweisung der §§ 17 c Abs. 5, 117 a WG auf die Vorschriften der Abgabenordnung nicht nach § 48 LVwVfG, sondern nur unter den - engeren - Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO zurückgenommen werden.
2. Die pauschale Gewährung einer hälftigen Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts nach § 17 d WG ohne Einzelfallprüfung an die im Katalog der Nr. 6.5.2 der VwV-WEntgelt vom 17.12.1987 (GABl. S. 1069) genannten Betriebe ist nicht zu beanstanden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Ermäßigung keine konkreten Anhaltspunkte für eine - von der Prognose des Vorschriftengebers abweichende - deutliche und dauerhafte Verbesserung der Wettbewerbssituation der jeweiligen Branche im Lande insgesamt oder gerade des einzelnen entgeltpflichtigen Betriebes vorlagen (im Anschluss an Senatsurteile vom 30.3.1998 - 8 S 221/97 - und vom 11.6.1999 - 8 S 2521/98 - , VBlBW 2000, 84).
3. Vor Rücknahme einer solchen nach der Katalogregelung der VwV-WEntgelt landeseinheitlich gewährten pauschalen Ermäßigung ist zur Vermeidung gleichheitswidriger Wettbewerbsverzerrungen stets zu prüfen, ob sich auch die konkurrierenden Betriebe derselben Branche im Lande in einer vergleichbar günstigen Wettbewerbssituation befinden; eine allein auf die wirtschaftliche Situation des einzelnen Betriebes gestützte "isolierte" Rücknahmeentscheidung ist ermessensfehlerhaft.
Ein Anhörungsmangel wird auch durch eine auf Initiative des Beteiligten erfolgte nachträgliche Anhörung geheilt, wenn in diesem Verfahren der Beteiligte die effektive Gelegenheit zur Stellungnahme besaß.
Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinweg setzt und trotz Fehlens der ansonsten geförderten Voraussetzung die Leistung gewährt (in Anschluss an zuletzt: BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25/02 -).
Die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung behördlicherseits im Rahmen der Rücknahme eines rechtswidrigen Zuwendungsbescheides muss auf besondere Einzelfälle beschränkt bleiben, in denen die Behörde für die Rechtswidrigkeit ihres Bescheides in besonders hohem Maße mitverantwortlich ist. Die Rücknahme eines (begünstigenden) Subventionsbescheides ist nur dann unzulässig, wenn sie auch unter Berücksichtigung der in § 48 ThürVwVfG bereits vorgenommenen Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen mit den Grundsätzen von Treu und Glauben schlechterdings unvereinbar ist.
1) Ist nach dem Berufungszulassungsantrag und der Berufungsbegründung das Berufungsziel deutlich, kann die genaue Formulierung des Berufungsantrags noch während des Berufungsverfahrens - auch nach Ablauf der Begründungsfrist gem. § 124 Abs. 6 S. 1 VwGO erfolgen.
2) Auch ein fingierter Verwaltungsakt (Bauvorbescheid) kann zurückgenommen werden.
3) Bis zu einer Verkaufsfläche von "nicht wesentlich mehr" als 700 qm liegt noch kein großflächiger Enzelhandelsbetrieb vor. Es besteht derzeit kein Anlass, diese Obergrenze im Hinblick auf Strukturveränderungen im Lebensmitteleinzelhandel zu verschieben.
Bei der Rücknahme einer Baugenehmigung sind alle wesentlichen für und gegen die Rücknahme sprechenden Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung einzustellen. Dazu zählt neben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.
1. Die Baugenehmigung ist auch dann ein Verwaltungsakt, wenn die Behörde sie zu Gunsten einer Stelle innerhalb derselben Körperschaft erteilt.
2. Die Baugenehmigung kann zurückgenommen werden, wenn und soweit Gefahren i. S. des § 3 Abs. 1 BauO LSA bekannt werden.
3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 (LSA-)VwVfG beginnt erst dann zu laufen, wenn der Behörde alle für ihre Entscheidung - insbesondere Ermessensentscheidung - maßgeblichen Umstände bekannt sind.
4. Die öffentliche Sicherheit ist nicht gewährleistet, wenn in einem Krankenhaus bauliche Anlagen die Notfall-Rettung verhindern.