1) Eine Zurückstellung gemäß § 15 BauGB trifft zur materiell-rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens keine Regelung, sondern schafft nur in formeller Hinsicht die Grundlage dafür, ein anhängiges bauaufsichtliches Verfahren auszusetzen.
2) Über seine formelle Funktion hinaus hat § 15 BauGB die Funktion, eine materielle Rechtsposition der Gemeinde, nämlich deren durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Planungshoheit, zu sichern.
3) Ein entgegen einer Zurückstellung erteilter Bauvorbescheid ist rechtswidrig. Dies gilt auch für den Fall eines (nach § 66 Abs. 2 i. V. m. § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO) fiktiv erteilten Bauvorbescheids.
4) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Rahmen ihres Ermessens einen trotz eines Zurückstellungsantrags der Gemeinde fiktiv erteilten Bauvorbescheid zurücknehmen.
Der nach Bekanntmachung des Vorstandes der Aktiengesellschaft über die nicht gesetzmäßige Zusammensetzung des Aufsichtsrates gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann von dem Antragsteller zurückgenommen werden, ohne dass dies der Zustimmung des Antragsgegners, der sich bereits zur Sache eingelassen hat, bedarf.
1. Unter "Ausreise" im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG wird nur die erstmalige Ausreise verstanden; ein Ausländer, der unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erneut in das Bundesgebiet eingereist ist, ist daher nicht in jedem Fall verpflichtet, erneut auszureisen, ehe einem Antrag auf Befristung der Wirkung einer Ausweisung entsprochen werden kann.
2. Der Umstand, dass ein Ausländer nach seiner Ausweisung unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, schließt es zwar nicht aus, dass die Ausländerbehörde eine ihr erwünscht oder geboten erscheinende erneute Ausreise im Rahmen der Entscheidung über die Befristung der Wirkung der Ausweisung herbeiführt; es ist jeweils individuell zu beurteilen, welche Schlüsse aus dem Einreiseverstoß für den Wiederholungsfall oder für ein Abschreckungsbedürfnis zu ziehen sind. Dabei sind jedoch auch die einschlägigen höherrangigen Schutzzwecke und verfassungsrechtliche Wertentscheidungen (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) zu beachten und dem öffentlichen Interesse gegenüberzustellen.
3. Auf der Grundlage einer Ermessensabwägung hat die Ausländerbehörde auch darüber zu entscheiden, ob die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis rückwirkend oder mit Wirkung für die Zukunft verfügt werden soll. Dies kann, wenn die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG eingreifen, im Einzelfall dazu führen, dass die Behörde die Überlegung anzustellen hat, ob früheres Verhalten des Ausländers (hier: unrichtige Angaben im Erlaubnisantrag) - auch in Ansehung spezial- und generalpräventiver Erwägungen - nicht auch in der Weise angemessen sanktioniert werden kann, dass eine noch gültige Aufenthaltserlaubnis nur für die Vergangenheit zurückgenommen wird.
1. Ein Erstattungsanspruch i. S. v. § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist ausgeschlossen, wenn es der Betroffene schuldhaft unterlassen hat, den Eintritt des Vermögensnachteils durch Einlegung eines Rechtsbehelfs zu verhindern.
2. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Erlass eines Endurteils anstatt des angekündigten Grundurteils.
1. Werden Flächenzahlungen unter Hinweis auf die Bewilligungsbescheide mit der Begründung zurückgefordert, die in den Beihilfeanträgen angegebenen Flächen lägen über den bei Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Flächen, ist darin auch die konkludent erklärte, auf § 10 MOG zu stützende Rücknahme der Bewilligungen zu sehen.
2. Zur Verjährung von Rückzahlungsverpflichtungen.
3. Ein objektiver Verstoß gegen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (hier: unzutreffende Flächenangaben) ist ausreichend, um eine Berufung des Leistungsempfängers auf einen Vertrauensschutz auszuschließen.
1. Eine veröffentlichte Verwaltungsvorschrift antizipiert die Verwaltungspraxis insoweit, als sie eine generalisierende Willensäußerung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln. Auch wenn untere Verwaltungsbehörden in mehreren Fällen irrtümlich von einer Vergaberichtlinie abweichen, kann eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der durch die Richtlinie vorweggenommenen Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen übergeordneten Behörde in ihren Willen aufgenommen oder bewusst geduldet wird.
2. Die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden für Beihilfen, die im Gemeinschaftsrecht ihre Grundlage haben, richtet sich nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gemeinschaftsrechts. Der dem Begünstigten gegenüber der Rücknahme des Bewilligungsbescheids zustehende Vertrauensschutz und die Rückerstattungs- und Zinszahlungspflicht mit Ausnahme des Zinssatzes sind im Gemeinschaftsrecht abschließend geregelt (hier: Art. 71 Nr. 2 EGVO Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001, Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004).
3. Auch wenn die Behörde den Begünstigten bei der Antragstellung beraten hat, steht ihm kein Vertrauensschutz zu, wenn er den Irrtum der Behörde, der zu der zu Unrecht erfolgten Zahlung der Beihilfe geführt hat, nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheids ohne besondere Rechtskenntnisse hätte erkennen können.
Die Rücknahme eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren bedarf nicht der Einwilligung des Antragsgegners; § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO findet im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Anwendung.
1. Ausweisungen von Unionsbürgern waren - sofern kein dringender Fall vorlag - wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG formell rechtswidrig, wenn zwar ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, Ausgangs- und Widerspruchsbehörde aber identisch waren. In diesem Fall wurde das gemeinschaftsrechtlich gebotene Vier-Augen-Prinzip nicht gewahrt (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - Rs. C-482/01 und C-493/01 [Orfanopoulos und Oliveri] - Slg. 2004, I-5257).
2. Im Rahmen der bei Befristungsentscheidungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU zu treffenden Ermessensentscheidung über die Länge der Frist ist es, wenn der Ausländer sich zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Befristungsantrag in Strafhaft befindet oder vor kurzem befunden hat, in der Regel geboten, die Strafvollstreckungsakten und die Gefangenenpersonalakten beizuziehen.
1. Die nicht gekennzeichnete Übernahme kompletter Passagen aus dem Werk eines anderen Autors in einer Dissertation beinhaltet eine Täuschung über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung. Sofern sie planmäßig und nicht nur vereinzelt erfolgt, kann sie die Hochschule zur Entziehung des verliehenen Doktorgrades berechtigen.
2. Auf den Umfang der abgeschriebenen Stellen sowie auf die Frage, ob die Arbeit auch ohne das Plagiat noch als selbständige wissenschaftliche Arbeit hätte angesehen werden können, kommt es grundsätzlich nicht an.
1. Die Vorschriften des ersten Kapitels des SGB X über das Verwaltungsverfahren sind auf die Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem NPflegeG nicht anzuwenden.
2. Die Rechtmäßigkeit einer teilweisen Rücknahme von Förderbescheiden ist daher nicht nach § 45 SGB X, sondern nach § 48 VwVfG zu beurteilen.
1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs eines Aufenthaltstitels nach Unwirksamwerden der Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der Rechtsstellung als Flüchtling ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 28. August 2007 maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei Ausweisungsverfügungen (Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 -, BVerwGE 130, 20) folgt nicht, dass auch bei einem Widerruf des Aufenthaltstitels auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist.
2. Hat die Behörde unzutreffend anstelle eines Widerrufs eine Rücknahme des Aufenthaltstitels verfügt, ist allein maßgeblich, ob sich die Aufhebung gestützt auf die Rechtsgrundlage für den Widerruf als im Ergebnis rechtmäßig erweist. Einer (richterlichen) Umdeutung bedarf es nicht.
3. Einzelfall einer Ermessensentscheidung über den Widerruf des Aufenthaltstitels bei Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter infolge (offenkundig) unrichtiger Angaben im Asylverfahren.
Ändert die Krankenhausplanungsbehörde ihren Feststellungsbescheid während des Drittanfechtungsprozesses und entspricht sie damit dem Begehren des Klägers, so erledigt sich die Klage. Diese Wirkung tritt sogleich ein, auch wenn der Änderungsbescheid von dem bislang Begünstigten angefochten wird (wie BVerwGE 129, 66).
War der ursprüngliche Verwaltungsakt unter Verletzung der Rechte eines Dritten rechtswidrig und wurde er deshalb von dem Dritten angefochten, so ist der Änderungsbescheid jedenfalls insoweit materiell rechtmäßig, als er diesen Verwaltungsakt noch vor Eintritt seiner Unanfechtbarkeit aufhebt, selbst wenn die neue Regelung wiederum rechtswidrig sein sollte.
Mit der rechtzeitigen Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid ist ein Verfahrenshindernis für die Durchführung der Hauptverhandlung entstanden.
Zu den Voraussetzungen, unter denen aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft gewährte Zuwendungen zur Förderung des ländlichen Raumes wegen "absichtlicher Falschangaben" zurückgenommen werden können.
Zur Rücknahme einer aus Mittel der Europäischen Gemeinschaft gewährten Zuwendung zur Förderung des ländlichen Raumes wegen "vorsätzlicher Falschangaben".
1. Wird eine Anfechtungsklage mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig ist, hindert § 121 VwGO die obsiegende Behörde, den Verwaltungsakt nach § § 48 Abs. 1 Satz 1 (L)VwVfG als rechtswidrig anzusehen und zurückzunehmen. Das gilt grundsätzlich auch, wenn sich aufgrund der späteren Klärung einer gemeinschaftsrechtlichen Rechtsfrage durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nachträglich der Verwaltungsakt als rechtswidrig und das Urteil als unrichtig erweisen.
2. Die materielle Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils hindert die obsiegende Behörde jedoch nicht, das Verwaltungsverfahren auf Antrag zugunsten des Betroffenen nach § 51 (L)VwVfG oder nach Ermessen wiederaufzugreifen, um den eine neue Sachentscheidung zu treffen. Die Befugnis zum Wiederaufgreifen nach Ermessen war bereits vor Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder als Rechtsgrundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts anerkannt und wird weder durch §§ 48, 49 noch durch § 51 (L)VwVfG verdrängt.
3. Weder die Klärung einer gemeinschaftsrechtlichen Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften noch die hierauf folgende Änderung der nationalen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind ein Wiederaufgreifensgrund i. S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 (L)VwVfG.
4. Die nach Maßgabe der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen "Kühne und Heitz" sowie "Kempter" bestehende gemeinschaftsrechtliche Pflicht zur Überprüfung einer nach Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftigen, aber gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung kann durch das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Ermessen erfüllt werden.
5. Zur Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Wiederaufgreifens des Verfahrens im Falle einer gemeinschaftsrechtswidrigen Ausweisung.
1. Wenn ein erster Beitragsbescheid die entstandene sachliche Beitragspflicht in der Höhe nicht ausschöpft, ist nach Thüringer Landesrecht eine Nacherhebung bis zur Höhe der Beitragsschuld regelmäßig zulässig; weder der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung noch die Bestandskraft des ursprünglichen Beitragsbescheids stehen einer solchen Nacherhebung entgegen.
2. Etwas anderes kann gelten, wenn ein Beitragsbescheid der einvernehmlichen endgültigen Beilegung eines Streits über die Höhe der Beitragspflicht dient oder ein entsprechender Bindungswille des Einrichtungsträgers eindeutig und unmissverständlich im Sinne einer Zusicherung erklärt wird (im konkreten Fall verneint).
3. Zur Nichtigkeit eines Beitragsbescheids, der den Eindruck erweckt, er sei von einem Eigenbetrieb der Stadt erlassen worden.
Nach Beginn des Ruhestandes kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden.
Eine rechtswidrige bestandskräftige Ausweisung führt regelmäßig nicht zu einem Anspruch auf Rücknahme, sondern nur zu einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung des Rücknahmebegehrens (Bestätigung des Urteils vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 -).
Die geänderte Ermessenspraxis des Berliner Landesverwaltungsamts, bei Bezug einer Rente oder sonstigen Versorgungsleistung neben der beamtenrechtlichen Versorgung sämtliche Vordienstzeiten nach § 11 BeamtVG generell und unterschiedslos unbeschadet der Einzelfallumstände abzuerkennen, ist rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit erfasst die Ermessenspraxis insgesamt und damit jeden einzelnen Anwendungsfall.
Die geänderte Ermessenspraxis des Berliner Landesverwaltungsamts, bei Bezug einer Rente oder sonstigen Versorgungsleistung neben der beamtenrechtlichen Versorgung sämtliche Vordienstzeiten nach § 11 BeamtVG generell und unterschiedslos unbeschadet der Einzelfallumstände abzuerkennen, ist rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit erfasst die Ermessenspraxis insgesamt und damit jeden einzelnen Anwendungsfall.
1. Zur Rücknahme einer Baugenehmigung für eine Grenzgarage auf einem Standort, dessen Hängigkeit sich aus den Bauvorlagen nicht ergeben hat.
2. Die Zulassung einer Ausnahme für eine mehr als 3 m hohe Grenzgarage (§ 12 Abs. 3, 85 NBauO) allein wegen Hängigkeit des Geländes setzt grundsätzlich voraus, dass sich eine Garage auf dem Grundstück sonst nur mit Schwierigkeiten errichten ließe.
1. Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001 regelt den Vertrauensschutz gegenüber der Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe abschließend (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 29. März 2005, AUR 2005,301).
2. Die Überzahlung ist auf einen von der Behörde zu vertretenden Irrtum zurückzuführen, wenn sie der Berechnung der Beihilfe einen unzutreffenden - weil inzwischen abgeänderten - Beihilfesatz zugrunde gelegt hat.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Sachbearbeiter zur Berechnung eines - hinsichtlich seiner Richtigkeit nicht mehr hinterfragten -Computerprogramms bedient hat.
Art. 19 Satz 2 Alt. 2 EV verlangt für die Aufhebbarkeit eines Verwaltungsaktes der Deutschen Demokratischen Republik nicht, dass die dem Verwaltungsakt widersprechenden Vertragsbestimmungen die Beseitigung rechtsstaatswidriger Zustände zum Ziel haben.
1. Stand ein Beamter nacheinander in mehreren Beamtenverhältnissen, richtet sich die Entscheidung, ob Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können, grundsätzlich nach den Anforderungen des Beamtenverhältnisses, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt.
2. Vordienstzeiten können nur dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie zur erstmaligen Ernennung, d.h. zur Übernahme in das Beamtenverhältnis geführt haben.
Das in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG geregelte Verbot der Entziehung der Staatsangehörigkeit schließt die Rücknahme einer Einbürgerung zwar nicht grundsätzlich aus, schränkt sie aber dahingehend ein, dass hierfür nicht allein die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung ausreicht,, sondern der Eingebürgerte darüber hinaus seine Einbürgerung erschlichen, d. h. über die Voraussetzungen oder ermessensrelevanten Gesichtspunkte der in seinem Fall angewandten Einbürgerungsvorschrift bewusst getäuscht hat.
1. Dem Anspruch auf Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG steht nicht entgegen, dass der Ausländer den Asylantrag unter einem falschen Namen gestellt hat.
2. Die Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG entfällt nicht, wenn der Ausländer den Asylantrag gestellt hat, um Sozialleistungen zu erlangen.
3. Der Anspruch auf Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG ist nicht davon abhängig, dass dem Ausländer die Duldung zu Recht erteilt worden ist.
Kommt ein Ruhestandsbeamter einer auf § 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG gestützten Untersuchungsanordnung nach, so lässt sich aus der etwaigen Rechtswidrigkeit dieser Anordnung grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf die Untersuchungsergebnisse herleiten.