1. Für die Regelung der Universitätsgebührenordnung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Rückmeldegebühr fehlt es unter Zugrundelegung der sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) ergebenden Grenzen bzw. des Maßstabes für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben an einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. § 16 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG-MV) vom 05. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398) enthält eine solche Rechtsgrundlage nicht.
2. Bei der Rückmeldegebühr nach Maßgabe der Universitätsgebührenordnung der Antragsgegnerin handelt es sich ihrer Rechtsnatur bzw. ihrem Gegenstand nach um eine nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr bzw. Verwaltungsgebühr.
1. Die Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrages nach § 64 a Abs. 1 HHG verstößt weder gegen die bundesstaatliche Finanzverfassung gemäß Art. 105 ff. GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG und die "Unterrichtsgeldfreiheit" gemäß Art. 59 HV.
2. Die "Unterrichtsgeldfreiheit" gemäß Art. 59 HV ist deshalb nicht betroffen, weil der Verwaltungskostenbeitrag für allgemeine studentenbezogene Verwaltungsdienstleistungen und nicht für fachspezifische Ausbildungsangebote der Hochschulen erhoben wird; die Differenzierung zwischen diesen Bereichen ist weder unklar noch willkürlich oder unpraktikabel.