Verlässt der Gläubiger eines Altenteilrechts dauernd den Hof und nimmt statt dessen eine Geldrente nach § 16 Nds. AGBGB in Anspruch, so kann er allenfalls bei einer wesentlichen Änderung der Grundalge seiner Entscheidung auf den Hof zurückkehren. Eine wesentliche Änderung liegt nicht vor, wenn der Rückkehrwunsch auf einer subjektiven Entscheidung des Gläubigers beruht und ihm weiterhin ein eigenes Haus zur Verfügung steht.