1. Bei der Prüfung, ob der Abschiebung eines Kindes, dessen Eltern Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießen, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG entgegenstehen, darf nicht unterstellt werden, daß das Kind zusammen mit seinen Eltern in den Heimatstaat zurückkehrt.
2. Würde die Abschiebung des erfolglos gebliebenen Asylbewerbers zur Trennung von seinen in der Bundesrepublik bleibeberechtigten Familienangehörigen führen, ist es allein Aufgabe der Ausländerbehörde zu prüfen, ob trennungsbedingte mittelbare Gefahren im Abschiebezielstaat Vollstreckungshindernisse begründen.
3. Eine asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung erledigt sich durch die Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsgenehmigung.
Urteil des 9. Senats vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 12.99 -
I. VG Schleswig vom 13.08.1997 - Az.: VG 9 A 1041/97 -
II. OVG Schleswig vom 04.06.1998 - Az.: OVG 2 L 124/97 -