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Rückkehrgefährdung

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LB 4/06 vom 25.01.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, GG, VwVfG
Schlagworte:Abschiebungsverbot, Exilpolitische Aktivitäten, kurdischer Volkszugehöriger, PKK- nahe exilpolitische Vereine, politische Verfolgung, Rückkehrgefährdung, Türkei, Vorstandsmitglied, YEK-KOM
Stichwort:Rückkehrgefährdung
Leitsatz:Der Senat hält an seiner Einschätzung fest, dass ein kurdischer Asylbewerber trotz des Reformprozesses in der Türkei weiterhin einem beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsrisiko bei Rückkehr ausgesetzt sein kann, wenn er sich öffentlichkeitswirksam und exponiert exilpolitisch betätigt hat.

Auch bei Vorstandsmitgliedern von PKK-nahen exilpolitschen Vereinen ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob der Betreffende in so hinreichendem Maße als gefährlicher politischer Gegner in Erscheinung getreten ist, dass ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitskräfte anzunehmen ist.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 11 LB 4/06



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LB 264/05 vom 18.07.2006

Rechtsgebiete:AufenthG, GG
Schlagworte:Fisleme, Gruppenverfolgung, Kurden, Politische Verfolgung, Rückkehrgefährdung, Sippenhaftähnliche Maßnahmen, Suchlisten, Türkei, Volkszugehörigkeit, Wirtschaftliches Existenzminimum
Stichwort:Rückkehrgefährdung
Leitsatz:1. Kurden unterliegen in keinem Landesteil der Türkei einer gruppengerichteten Verfolgung.

2. Kurdische Volkszugehörige, die einer Zusammenarbeit mit der PKK oder sonstiger herausgehobener separatistischer bzw. terroristischer Aktivitäten konkret verdächtigt werden, können aber trotz des Reformprozesses in der Türkei nach wie vor einer individuellen politischen Verfolgung ausgesetzt sein (hier verneint).

3. Auch wenn die Zahl asylerheblicher sippenhaftähnlicher Maßnahmen in der Türkei insgesamt zurückgegangen ist, ist es nicht auszuschließen, dass solche in Einzelfällen weiterhin drohen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 11 LB 264/05

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LB 75/06 vom 18.07.2006

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, tStGB
Schlagworte:Abschiebungsverbot, Asylbewerber, Exilpolitische Aktivitäten, Folter, Journalistische Tätigkeit, kurdische Volkszugehörigkeit, Nachfluchtgründe, Özgür Politika, PKK, Rückkehrgefährdung, Strafverfolgung, politisch motiviert, Türkei
Stichwort:Rückkehrgefährdung
Leitsatz:Eine langjährige und exponierte journalistische Tätigkeit für die PKK-nahe Tageszeitung "Özgür Politika" kann die Annahme eines beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsrisikos bei Rückkehr in die Türkei rechtfertigen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 11 LB 75/06

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 1 LB 117/05 vom 18.05.2006

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, AuslG, GG, GFK, VwVfG
Schlagworte:Allgemeingefahr, Baath, Bürgerkrieg, Ermessen, Flüchtling, Flüchtlingsstatus, Saddam Hussein, Irak, Krieg, Minimalschutz, Naturkatastrophe, Prognosemaßstab, Regime, Rückkehrgefährdung, Schutz, Staat, Systemwechsel, Terror, Umsturz, Verfolgung, Verfolgungsmerkmal, Wechsel, Widerruf, beachtliche Wahrscheinlichkeit, hinreichende Sicherheit, nichtstaatlicher Akteur, politisches System, staatsähnlich, unverzüglich, wirtschaftliche Lage, Übergriff, öffentliches Interesse
Stichwort:Rückkehrgefährdung
Leitsatz:1. Ein Anwendungsfall des § 73 Abs. 1 AsylVfG ist gegeben, wenn im Verfolgungsland ein Wechsel des politischen Systems eingetreten ist, so dass eine weitere Verfolgung nicht mehr zu befürchten ist.

2. Mit der Schaffung des § 73 Abs. 1 AsylVfG (zuvor § 16 Abs. 1 AsylVfG 1982) wollte der Gesetzgeber im Wesentlichen die materiellen Anforderungen aus der GFK übernehmen und als Widerrufsgründe ausgestalten. Die Beendigungsklausel in Art. 1 C Nr. 5 GFK erfasst solche Veränderungen im Herkunftsland des Flüchtlings, die zum nachträglichen Wegfall der Gründe für die Gewährung des Flüchtlingsschutzes geführt haben. Allgemeine Gefahren - z. B. infolge Kriegs, Naturkatastrophen oder schlechter wirtschaftlicher Lage - werden von dem Schutz nach Art. 1 A Nr. 2 und Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK nicht umfasst; dementsprechend ist die Frage, ob dem Ausländer wegen solcher allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, beim Widerruf nicht zu prüfen. Aus Art. 1 C Nr. 5 GFK sind deshalb auch keine höheren Anforderungen an den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG a. F. / § 60 Abs. 1 AufenthG zu stellen, weil dort keine eigenständige Regelung über den Widerruf des förmlich zuerkannten Flüchtlingsstatus getroffen worden ist.

3. Im Irak ist eine dauerhafte Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dergestalt eingetreten, dass vor einer der bisher drohenden Verfolgung gleichartigen Gefährdung hinreichende Sicherheit besteht. Die Entmachtung des Diktators Saddam und seines Baath-Regimes ist unumkehrbar.

4. Nach dem Sturz des Saddam-Regimes droht im Irak auch keine erneute Verfolgung. Dabei bleibt offen, ob insoweit der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit oder der der hinreichenden Sicherheit gilt, weil auch im letztgenannten Fall keine Rückkehrgefährdung besteht

a) Von der irakischen Regierung oder den - die Regierung unterstützenden - multinationalen Streitkräfte (MNF) gehen keine Verfolgungsgefahren aus.

b) Die aus Terroranschlägen oder aus sonstigen Übergriffen Dritter resultierenden Gefährdungen betreffen generell alle Bürgerinnen und Bürger; ein individueller Verfolgungsgehalt ist daraus nicht zu entnehmen. Derartige Anschläge sind dem irakischen Staat nicht zuzurechnen und auch nicht als staatsähnliche Verfolgung einzuordnen.

c) Ob der irakische Staat und/oder die MNF zur Gewährleistung eines "Minimums" an Schutz vor allgemeinen Gefahren in der Lage ist, ist für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs unerheblich. Diese Allgemeingefahren werden vom Schutzbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG und des Art. 1 C Nr. 5 GFK nicht erfasst.

d) Es genügt, wenn der erforderliche Schutz im Irak nicht allein durch die dortige Regierung, sondern erst im Zusammenwirken und mit Hilfe der MNF gewährt wird.

e) Eine von sog. nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Gefahr (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG) besteht nicht. Terror und Gewaltaktionen militanter Gruppen sind - als solche - nicht individuell gegen Einzelpersonen und zudem nicht auf geschützte Verfolgungsmerkmale gerichtet; Gefahren daraus drohen auch nicht landesweit.

5. Der Widerruf ist nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn frühere (Verfolgungs-)Maßnahmen solche Nachwirkungen zeitigen, die eine Rückkehr in den Irak als unzumutbar erscheint.

6. Das Gebot eines "unverzüglichen" Widerrufs dient ausschließlich öffentlichen Interessen.

7. Eine Ermessensausübung nach Maßgabe des - neu eingefügten - § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG (Art. 15 Abs. 3 1. Hs. Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004) ist auf vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 ergangene Widerrufsentscheidungen nicht anwendbar.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 1 LB 117/05


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