1. Arbeitnehmer der Deutschen Telekom AG, die am 1. Juli 2001 für die Dauer einer Beschäftigung bei einem Tochterunternehmen beurlaubt waren, sind bei der Rückkehr zur Deutschen Telekom AG in die ab 1. Juli 2001 geltende neue Entgeltordnung nach dem Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) einzugruppieren.
2. Bei der Gruppenstufenzuordnung sind die ab dem 1. Juli 2001 zurückgelegten Beschäftigungszeiten unter den in § 11 Abs. 4 oder 5 ERTV genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen.
1. Arbeitnehmer der Deutschen Telekom AG, die am 1. Juli 2001 für die Dauer einer Beschäftigung bei einem Tochterunternehmen beurlaubt waren, sind bei der Rückkehr zur Deutschen Telekom AG in die ab 1. Juli 2001 geltende neue Entgeltordnung nach dem Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) einzugruppieren.
2. Bei der Gruppenstufenzuordnung sind die ab dem 1. Juli 2001 zurückgelegten Beschäftigungszeiten unter den in § 11 Abs. 4 oder 5 ERTV genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen.
1. Arbeitnehmer der Deutschen Telekom AG, die am 1. Juli 2001 für die Dauer einer Beschäftigung bei einem Tochterunternehmen beurlaubt waren, sind bei der Rückkehr zur Deutschen Telekom AG in die ab 1. Juli 2001 geltende neue Entgeltordnung nach dem Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) einzugruppieren.
2. Bei der Gruppenstufenzuordnung sind die ab dem 1. Juli 2001 zurückgelegten Beschäftigungszeiten unter den in § 11 Abs. 4 oder 5 ERTV genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen.
1. Kurden steht derzeit und in absehbarer Zukunft eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).
2. In die Türkei zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit sind hinreichend sicher davor, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung).
1. Kurden steht derzeit und auf absehbare Zukunft eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).
2. In die Türkei zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit sind hinreichend sicher davor, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung). Dies gilt insbesondere auch im Anwendungsbereich des Amnestiegesetzes Nr. 4616.
1. Kurden steht derzeit und auf absehbare Zukunft weiterhin eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).
2. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative sind auch mit Blick auf die aktuelle Wirtschaftslage in der Türkei weiterhin erfüllt.
3. Die inländische Fluchtalternative entfällt nicht dadurch, dass ein Kurde sich dem Dorfschützeramt entzogen hat (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 02.07.1998 - A 12 S 3033/96 -). Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Praxis der Informationsgewinnung der türkischen Sicherheitsbehörden (Datenbank/Fisleme).
4. In die Türkei zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit sind - sofern im Einzelfall keine Besonderheiten vorliegen - hinreichend sicher davor, bei Wiedereinreise asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 27.07.2001 - A 12 S 228/99 -).
Die Auskunft des Auswärtigen Amts vom 28.2.2001 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 5.9.2001 (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage Stand August 2001) führen derzeit zu keiner qualitativen Veränderung der Einschätzung der Verfolgungslage eines irakischen Asylantragstellers aus dem von der Zentralregierung beherrschten Gebiet (Senatsurteil vom 5.12.2000 - A 2 S 1/98 -).
Maßgebliche Kriterien der Würdigung, ob wegen exilpolitischer Aktivitäten als Mitglied einer Musik-, Theater- oder Folkloregruppe politische Verfolgung droht, können die Größe der Gruppe, die Stellung des Betroffenen in ihr, der Programminhalt, der Bekanntheitsgrad der Mitwirkenden und die Öffentlichkeitswirksamkeit der künstlerischen Betätigung sein (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2000 - 8 A 1292/96.A -, RdNr. 310).
Kurden aus der Türkei droht nicht dadurch politische Verfolgung, dass das türkische Militär türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit während des Wehrdienstes auch in ihrer Herkunftsregion einsetzt.
Die Gefahr sippenhaftähnlicher Maßnahmen aufgrund von in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten exilpolitischen Aktivitäten von Angehörigen kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die exilpolitische Betätigung in der Bundesrepublik als exponiert einzustufen ist. Vielmehr kommt insoweit die Gleichstellung eines exilpolitisch Aktiven mit einem aufgrund einer Betätigung in der Türkei per Haftbefehl gesuchten "PKK-Aktivisten" nur dann in Betracht, wenn die verfolgungsauslösende exilpolitische Betätigung im Bundesgebiet der Sache nach ein vergleichbares politisches Gewicht aufweist wie eine militante staatsfeindliche Betätigung in der Türkei selbst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2000 - 8 A 1292/96.A -, RdNr. 374).
1. In die Türkei zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit sind - sofern im Einzelfall keine Besonderheiten vorliegen - hinreichend sicher davor, bei Wiedereinreise asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 13.09.2000 - A 12 S 2112/99 -).
2. Zur Bedeutung des Heimatorts für die Gefahr asylrelevanter Verfolgung bei der Wiedereinreise.
3. Auch unter Berücksichtigung des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 22.06.2000 droht wegen exilpolitischer Tätigkeit bei einer Rückkehr in die Türkei dort - wenn überhaupt - nur exponierten Personen politische Verfolgung (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 07.10.1999 - A 12 S 1021/97 -).