Zum Maßstab, wann ein Schengenvisum für kurzfristige Aufenthalte im Bundesgebiet im Hinblick auf Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Ausländers versagt werden kann.
Bestehen begründete Bedenkengegen die Rückkehrbereitschaft des Ausländers, kann die Erteilung eines Besuchsvisums durch die zuständige Auslandsvertretung verweigert werden, auch wenn die Intensität der Zweifel noch nicht die Anforderungen des Regelversagungsgrundes des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG erfüllt.
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Besuchsvisums, hilfsweise die Feststellung, dass die Ablehnung des Besuchsvisums rechtswidrig gewesen ist.
Der 23-jährige ledige Kläger indischer Staatsangehörigkeit beantragte am 19. März 2001 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Neu Delhi die Erteilung eines Besuchsvisums für einen Aufenthalt bei einer deutschen Staatsangehörigen in Hannover für den Zeitraum vom 10. April bis 9. Juli 2001. Bei der Antragstellung gab er an, er sei Student. In den Jahren 1999/2000 hatte er ausweislich der im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen am "Food Craft Institute, Chandigarh" einen Kurs in "Bakery & Confectionery" sowie in dessen Rahmen ein "Job Training" in einer Hotelbäckerei absolviert. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Neu Delhi lehnte den Antrag durch Bescheid vom 20. März 2001 ohne Begründung ab.
Zur Begründung seiner Klage, hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen:
Als kurz vor der Zwischenprüfung stehender Informatikstudent, der noch anderthalb Jahre bis zum Abschluss zu studieren habe, werde er nach Ablauf des Besuchszeitraums nach Indien zurückkehren. Zweifel an seiner Rückkehrbereitschaft seien daher unbegründet. Er lebe in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und habe daher keinen Grund, sein Studium abzubrechen, um in Deutschland zu bleiben. Er habe die Zwischenprüfung bereits im Februar/März 2001 abgelegt.
Die Klage und die vom Senat wegen eines Verfahrensfehlers zugelassenen Berufung blieben erfolglos.