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Rückkehr

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 10469/09.OVG vom 19.06.2009

Eine gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung entgegenstehende vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände liegt auch dann vor, wenn die Täuschung nicht kausal für den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet war.

OLG-HAMM – Beschluss, 1 VAs 11/08 vom 20.03.2008

Begibt sich der Verurteilte, bei dem gem. § 456a StPO von der Vollstreckung abgesehen wordne ist, freiwillig erneut in den Geltungsbereich des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, unterwirft er sich diesem Verhalten uneingeschränkt wieder der innerstaatlichen Rechtsordnung und ist demgemäß allen anderen abgeurteilten Straftätern gleichzustellen.

OLG-HAMM – Beschluss, 5 Ws 45/08 vom 14.02.2008

Zur Zulässigkeit der Nachholung der Vollstreckung.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 11576/06.OVG vom 05.06.2007

1. Für die Frage, ob sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend i.S. d. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG wesentlich geändert haben, kommt es nicht auf das Fortbestehen einer (mittelbaren) Gruppenverfolgung an, selbst wenn der politische Flüchtling seinerzeit aufgrund einer Gruppenverfolgung anerkannt wurde.

2. Die Zumutbarkeit der Rückkehr ist für den anerkannten Flüchtling bezogen auf seine Person zu prüfen.

3. Für Yeziden aus den Dörfern in der Umgebung der Kreisstadt Midyat in der Südosttürkei ist im Allgemeinen eine Rückkehr dorthin auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 LA 125/06 vom 22.12.2006

1. Ob im Herkunftsland des Ausländers eine existenzielle Gefährdungslage i. S. d. § 60 Abs. 7 AufenthG i. V. m. Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG besteht, ist nicht klärungsbedürftig, solange der Ausländer durch einen Abschiebestopp-Erlass im Sinne des § 60 a AufenthG vor einer Rückführung in seinen Heimatstaat geschützt ist.

2. Auch für eine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG ist die Feststellung einer individuellen Bedrohung erforderlich; allgemeine Bürgerkriegs- oder Kriegsgefahren genügen insoweit nicht. Der rechtliche Maßstab hat sich insoweit gegenüber der bisherigen Rechtslage nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht verschoben.

3. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Rückkehr in den Irak landesweit zu einer individuellen und erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder für Freiheit führt, besteht nicht. Weder die angespannte Sicherheitslage noch örtliche Unzulänglichkeiten in der Versorgungslage im Irak begründen einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.

4. Zur Feststellung einer existenziellen Extremgefahr genügt es nicht, wenn in einem ärztlichen Schreiben nur ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bzw. bescheinigt wird, dass bestimmte Symptome am ehesten auf eine PTBS zurückzuführen seien.

5. Ob nach Aufhebung eines Abschiebestopp-Erlasses eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, hängt nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG davon ab, ob dem Ausländer die Ausreise nach den dann maßgeblichen Umständen bzw. seinem Gesundheitszustand möglich und zumutbar ist.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 LA 69/06 vom 02.06.2006

1. Exilpolitischen Aktivitäten sind im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung nicht entscheidungserheblich, wenn nicht einmal Anhaltspunkte dafür dargelegt werden, dass der Kläger dabei identifiziert worden ist.

2. Die Frage, ob ein Ausländer wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten in Deutschland gefährdet wäre, ist in verallgemeinerungsfähiger Weise nicht klärungsfähig; insoweit kommt es auf die Ermittlung und Bewertung der individuellen Umstände seines Einzelfalls an.

3. Eine flächendeckende Überwachung exilpolitischer Aktivitäten durch syrische Agenten in Deutschland ist nicht anzunehmen. Diese konzentrierten ihre Ressourcen auf die als gefährlich erachteten Regimegegner. Dazu muss eine als "antisyrisch" eingeschätzte Tätigkeit mit hoher Öffentlichkeitswirksamkeit vorliegen. Die Prognose, ob einem Syrer wegen exilpolitischer Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsgefahren drohen, hängt davon ab, ob die betroffene Person -im Einzelfall- von den syrischen Sicherheitskräften wegen ihrer herausgehobenen Betätigung als gefährlicher Regimegegner eingestuft werden wird.

4. Befindet sich das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, gelten für die Darlegung des Zulassungsgrundes der Grundsatzbedeutung aus tatsächlichen Gründen erhöhte Anforderungen. Der pauschale Hinweis auf eine "verschärfte" Gefährdungslage genügt nicht.

5. Arabische oder kurdische Veröffentlichungen im Internet können verfolgungsrelevant werden, soweit diese nach Syrien hineinwirken. Eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr ergibt sich für den Einzelnen aber nur, wenn er als Verfasser von (Internet-)Artikeln einen Bekanntheitsgrad als Regimegegner erlangt hat und mit regimefeindlichen oder "antisyrischen" Artikeln explizit hervortritt.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11814/03.OVG vom 15.01.2004

Der Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers bei Übertritt aus dem Ausland nach § 108 BSGH entfällt durch den Umzug des Hilfeempfängers vom Ort der Einreise in den Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Sozialhilfeträgers.

THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 155/03 vom 26.08.2003

1. Aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit, sowie Ehegatten einer Mischehe und deren Abkömmlinge, unterlagen bis Ende 1999 in Aserbaidschan einer mittelbaren Gruppenverfolgung, die allein an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfte. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative in dem Gebiet von Berg-Karabach bestand für sie nicht, da das Gebiet von Aserbaidschan aus nicht ohne erhebliche Gefahr für Leib oder Leben erreichbar war.

2. Die Angehörigen der genannten Gruppe sind nunmehr, seit Beginn des Jahres 2000, im Falle ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan dort vor erneut drohender, an ihre Ethnie anknüpfender, mittelbarer Gruppenverfolgung hinreichend sicher.

3. In dem Gebiet von Berg-Karabach besteht für sie im Übrigen eine vom Ausland erreichbare inländische Fluchtalternative. Dort drohen ihnen auch keine anderen Gefahren und Nachteile von vergleichbarem Gewicht.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 UZ 2805/02.A vom 28.05.2003

1. Die Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat ist beim Widerruf der Asylanerkennung wegen Wegfalls der Verfolgungsgefahr gesondert zu prüfen.

2. Diese Prüfung erübrigt sich auch nicht nach der Ablehnung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG.

3. Hohes Lebensalter, Krankheit und Erwerbsunfähigkeit sowie darauf beruhende Reintegrationsschwierigkeiten eines Asylberechtigten sind nach dem Widerruf der Anerkennung zumindest im Rahmen des Widerrufs der Aufenthaltsgenehmigung zu berücksichtigen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, A 2 S 412/98 vom 16.01.2003

1. Die Stellung eines Asylantrags im Bundesgebiet führt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Togo.

2. Ob exilpolitische Tätigkeiten Verfolgungen auslösen können, ist eine Frage des Einzelfalls.

3. Weder die Mitgliedschaft in togoischen Auslandsorganisationen noch die Teilnahme an De-monstrationen lösen für sich genommen die beachtlich wahrscheinliche Gefahr der Verfolgung aus. Entscheidend ist auch nicht notwendig die Stellung innerhalb einer solchen Organisation, sondern der Grad der politischen Betätigung und deren Bekanntheit sowie die anzunehmende "Gefährdung" des Machtanspruchs der Diktatur in Togo.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 10 UE 3556/96.A vom 29.08.2000

1. Tamilischen Volkszugehörigen droht heute und in naher Zukunft in keinem Landesteil Sri Lankas mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gruppengerichtete politische Verfolgung.

2. Aus Deutschland zurückkehrenden Tamilen steht grundsätzlich im Großraum Colombo eine inländische Fluchtalternative offen (so auch bisherige ständige Senatsrechtsprechung).

HESSISCHER-VGH – Urteil, 5 UE 4657/96.A vom 03.05.2000

1. Tamilen droht heute und in naher Zukunft in keinem Landesteil Sri Lankas mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit eine gruppengerichtete politische Verfolgung.

2. Unabhängig davon steht aus Deutschland zurückkehrenden Tamilen im Großraum Colombo grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative offen (so auch ständige Rechtsprechung des 10. Senats des Hess. VGH).

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