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JuraForum.deUrteileSchlagwörterRRückgewinnungshilfe 

Rückgewinnungshilfe

Entscheidungen der Gerichte

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 240/07 vom 02.03.2007

1. Die Änderung der Prozessordnung erfasst das Verfahren in der Lage, in der es sich bei Inkrafttreten befindet, greift aber in eine abgeschlossene Prozesslage nicht ein.

2. Die seit dem 1.1.2007 eröffnete weitere Beschwerde gegen Entscheidungen über die Anordnung eines dinglichen Arrestes über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro ist erst gegen Entscheidungen der Landgerichte gegeben, die seit dem Inkrafttreten dieser Verfahrensänderung ergangen sind.

3. Auch wenn vor der Verfahrensänderung ergangene Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte über Anordnung dinglicher Arreste nicht in formeller Rechtskraft erwachsen, begründen sie eine abgeschlossene Prozesslage. Mit Ausschöpfung des Rechtsmittelzuges ist die Entscheidungszuständigkeit wieder auf das Amtsgericht übergegangen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 42/05 vom 21.01.2005

1. Bei der Arrestanordnung muss noch nicht entschieden werden, ob die Ansprüche des Staates oder wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 73 I 2 StGB die Ansprüche des Verletzten zu sichern sind.

2. Ob eine Anordnung des dinglichen Arrestes selbst dann erfolgen kann, wenn zu sichernde Ansprüche des Staates nicht in Betracht kommen und die Anordnung allein dazu dient, im Wege der Rückgewinnungshilfe die Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen der Geschädigten zu erleichtern, kann offen bleiben. Jedenfalls kann ein dinglicher Arrest zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe dann angeordnet werden, wenn ohne diese Sicherungsmaßnahmen die Gefahr besteht, dass die Geschädigten ihre Ersatzansprüche nicht mehr erfolgreich geltend machen können.

3. Die Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Vollstreckung ist schon dann zu besorgen, wenn der Angeklagte nach den bisherigen Erkenntnissen sich Vermögensvorteile durch Straftaten verschafft hat. Auch eine unklare Vermögenslage beim Angeklagten kann bereits einen Arrestgrund bilden.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 182/03 vom 06.08.2003

In Kenntnis der von den Oberlandesgerichten Hamburg (Beschluss vom 21. Februar 2002 in 1 Ws 24/01) und Köln (Beschluss vom 07. Mai 2003 in 2 Ws 170 und 171/03) vertretenen Auffassungen hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass die Vorschriften des § 111 g StPO über die Zulassung der Zwangsvollstreckung und des § 111 i StPO über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nach § 111 c StPO für die Dauer von drei Monaten nach Erlass eines Urteils auf die Fälle analog anwendbar sind, in denen Vermögenswerte durch den Vollzug eines dinglichen Arrestes nach 111 d StPO zur Rückgewinnungshilfe gesichert worden sind.

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