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Rückgabe von Vermögenswerten

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 8.98 vom 25.02.1999

Rechtsgebiete:VermG, StrRehaG, VwRehaG
Schlagworte:Rehabilitierung, Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen, russische Rehabilitierungsentscheidung, Rückgabe von Vermögenswerten, Rechtsfolgenverweisung.
Stichwort:Rückgabe von Vermögenswerten
Leitsatz:Leitsätze:

§ 1 Abs. 7 VermG schafft keinen eigenen Restitutionstatbestand, sondern unterwirft aus Gründen der Gleichbehandlung die nach anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsvorschriften begründete Pflicht zur Rückgabe von Vermögenswerten den Bestimmungen des Vermögensgesetzes. Dabei setzt § 1 Abs. 7 VermG voraus, daß die nach den anderen Vorschriften zuständige Stelle die Vermögensentziehung aufgehoben oder für rechtsstaatswidrig erklärt und dadurch den Rechtsgrund für den Vermögensverlust beseitigt hat.

§ 1 Abs. 7 VermG betrifft auch russische Rehabilitierungsbescheinigungen, die den Rechtsgrund für die von der sowjetischen Besatzungsmacht selbst verfügten Vermögensentziehungen beseitigen.

Wird ein Betroffener wegen eines sowjetischen Unrechtsakts (z.B. Freiheitsentziehung) rehabilitiert, begründet § 1 Abs. 7 VermG keinen Rückgabeanspruch für die von deutschen Stellen beschlossenen Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Dasselbe gilt, wenn sich die Rehabilitierung auf eine von der Besatzungsmacht verfügte Beschlagnahme nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 bezieht.

Urteil des 7. Senats vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 8.98 -

I. VG Berlin vom 04.08.1997 - Az.: VG 25 A 476.92 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 8.98



BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 9.98 vom 25.02.1999

Rechtsgebiete:VermG, StrRehaG, VwRehaG
Schlagworte:Rehabilitierung, Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen, russische Rehabilitierungsentscheidung, Rückgabe von Vermögenswerten, Rechtsfolgenverweisung.
Stichwort:Rückgabe von Vermögenswerten
Leitsatz:Leitsätze:

§ 1 Abs. 7 VermG schafft keinen eigenen Restitutionstatbestand, sondern unterwirft aus Gründen der Gleichbehandlung die nach anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsvorschriften begründete Pflicht zur Rückgabe von Vermögenswerten den Bestimmungen des Vermögensgesetzes. Dabei setzt § 1 Abs. 7 VermG voraus, daß die nach den anderen Vorschriften zuständige Stelle die Vermögensentziehung aufgehoben oder für rechtsstaatswidrig erklärt und dadurch den Rechtsgrund für den Vermögensverlust beseitigt hat.

§ 1 Abs. 7 VermG betrifft auch russische Rehabilitierungsbescheinigungen, die den Rechtsgrund für die von der sowjetischen Besatzungsmacht selbst verfügten Vermögensentziehungen beseitigen.

Wird ein Betroffener wegen eines sowjetischen Unrechtsakts (z.B. Freiheitsentziehung) rehabilitiert, begründet § 1 Abs. 7 VermG keinen Rückgabeanspruch für die von deutschen Stellen beschlossenen Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage.

Urteil des 7. Senats vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 -

I. VG Frankfurt (Oder) vom 29.05.1997 - Az.: VG 4 K 105/94 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 9.98


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