JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > R > Rückgabe von Vermögenswerten
| Rechtsgebiete: | VermG, StrRehaG, VwRehaG |
| Schlagworte: | Rehabilitierung, Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen, russische Rehabilitierungsentscheidung, Rückgabe von Vermögenswerten, Rechtsfolgenverweisung. |
| Stichwort: | Rückgabe von Vermögenswerten |
| Leitsatz: | Leitsätze: § 1 Abs. 7 VermG schafft keinen eigenen Restitutionstatbestand, sondern unterwirft aus Gründen der Gleichbehandlung die nach anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsvorschriften begründete Pflicht zur Rückgabe von Vermögenswerten den Bestimmungen des Vermögensgesetzes. Dabei setzt § 1 Abs. 7 VermG voraus, daß die nach den anderen Vorschriften zuständige Stelle die Vermögensentziehung aufgehoben oder für rechtsstaatswidrig erklärt und dadurch den Rechtsgrund für den Vermögensverlust beseitigt hat. § 1 Abs. 7 VermG betrifft auch russische Rehabilitierungsbescheinigungen, die den Rechtsgrund für die von der sowjetischen Besatzungsmacht selbst verfügten Vermögensentziehungen beseitigen. Wird ein Betroffener wegen eines sowjetischen Unrechtsakts (z.B. Freiheitsentziehung) rehabilitiert, begründet § 1 Abs. 7 VermG keinen Rückgabeanspruch für die von deutschen Stellen beschlossenen Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Dasselbe gilt, wenn sich die Rehabilitierung auf eine von der Besatzungsmacht verfügte Beschlagnahme nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 bezieht. Urteil des 7. Senats vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 8.98 - I. VG Berlin vom 04.08.1997 - Az.: VG 25 A 476.92 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 8.98 | |
| Rechtsgebiete: | VermG, StrRehaG, VwRehaG |
| Schlagworte: | Rehabilitierung, Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen, russische Rehabilitierungsentscheidung, Rückgabe von Vermögenswerten, Rechtsfolgenverweisung. |
| Stichwort: | Rückgabe von Vermögenswerten |
| Leitsatz: | Leitsätze: § 1 Abs. 7 VermG schafft keinen eigenen Restitutionstatbestand, sondern unterwirft aus Gründen der Gleichbehandlung die nach anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsvorschriften begründete Pflicht zur Rückgabe von Vermögenswerten den Bestimmungen des Vermögensgesetzes. Dabei setzt § 1 Abs. 7 VermG voraus, daß die nach den anderen Vorschriften zuständige Stelle die Vermögensentziehung aufgehoben oder für rechtsstaatswidrig erklärt und dadurch den Rechtsgrund für den Vermögensverlust beseitigt hat. § 1 Abs. 7 VermG betrifft auch russische Rehabilitierungsbescheinigungen, die den Rechtsgrund für die von der sowjetischen Besatzungsmacht selbst verfügten Vermögensentziehungen beseitigen. Wird ein Betroffener wegen eines sowjetischen Unrechtsakts (z.B. Freiheitsentziehung) rehabilitiert, begründet § 1 Abs. 7 VermG keinen Rückgabeanspruch für die von deutschen Stellen beschlossenen Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Urteil des 7. Senats vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - I. VG Frankfurt (Oder) vom 29.05.1997 - Az.: VG 4 K 105/94 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 9.98 | |
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