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Rückführung

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 44/08 vom 27.03.2008

Zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Rückführung und Entsorgung illegal verbrachter Abfälle.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 10 LC 262/05 vom 17.04.2007

Die Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der zwangsweisen Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise des Ausländers rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Derartige Hindernisse können sich aus inlandsbezogenen oder zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben. Bei Vorliegen solcher Abschiebungsverbote kann dem Ausländer auch eine freiwillige Ausreise regelmäßig nicht zugemutet werden, so dass eine Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unmöglich ist.

Sonstige Gefahren im Zielstaat, die kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG begründen, führen nicht zu einer Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Auf sonstige allgemeine Zumutbarkeitserwägungen kann sich ein ausreisepflichtiger Ausländer nicht mit Erfolg berufen.

Von der Unmöglichkeit der Abschiebung kann nicht ohne weiteres auf die Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise geschlossen werden (etwa im Fall von tatsächlichen Hinderungsgründen).

Die Abschiebung von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo ist in Niedersachsen bisher nicht aus humanitären Gründen ausgesetzt worden, sondern die betr. Erlasse haben allein dem Umstand Rechnung getragen, dass Abschiebungen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen sind. Deshalb kann aus ihnen eine Unzumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise des Ausländers in sein Heimatland nicht abgeleitet werden.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 5.05 vom 14.03.2006

1. Im Klageverfahren des Ausländers gegen den Leistungsbescheid der Ausländerbehörde auf Zahlung der Abschiebungskosten sind andere an der Durchführung der Abschiebung beteiligte Behörden auch dann nicht notwendig beizuladen, wenn um die ihnen entstandenen Kosten gestritten wird.

2. Personalkosten der Behörde gehören - außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen - nicht zu den vom Ausländer zu erstattenden Verwaltungskosten der Abschiebung im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).

3. Wird der Ausländer bei seiner Abschiebung auf dem Luftweg von ausländischen Sicherheitskräften begleitet, stellt dies auch dann keine "amtliche" Begleitung im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) dar, wenn es im Einvernehmen mit den zuständigen deutschen Behörden geschieht.

4. Zur Zahlung der Kosten der Begleitung durch ausländische Sicherheitskräfte bei der Abschiebung kann der Ausländer nur nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) in Verbindung mit den allgemeinen Regelungen des Verwaltungskostengesetzes über die Erstattung von Auslagen herangezogen werden.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 WF 231/05 vom 15.02.2006

Zur Auslegung des Begriffs des "gewöhnlichen Aufenthalts" im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ).

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 11.04 vom 14.06.2005

Betreibt die Ausländerbehörde die Abschiebung eines Ausländers, ist sie gemäß § 63 Abs. 1 AuslG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde im Sinne von § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung die Polizei eines Landes oder den Bundesgrenzschutz heranzieht. Sie ist deshalb berechtigt, die gesamten Kosten der Abschiebung einschließlich der Kosten der hinzugezogenen Behörden durch Leistungsbescheid gegenüber dem Kostenschuldner zu erheben.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 12 UF 20/05 vom 03.02.2005

I. Ein sieben Jahre altes Kind besitzt noch nicht die erforderliche Reife für eine verantwortungsbewusste Entscheidung gegen eine beantragte Rückführung von Deutschland nach Australien im Sinn des § 13 S. 2 HKÜ.

II. Die mit einer Rückgabe stets verbundenen Schwierigkeiten wie Wechsel der Bezugsperson, weite Entfernung des Heimatstaates, Wechsel von Kindergarten, Schule u.s.w. vermögen die Anwendung von Art. 13 Absatz 1 HKÜ als Ausnahmetatbestand grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10080/04.OVG vom 07.05.2004

Die von der Ausländerbehörde im Rahmen einer Abschiebung zugezogenen Behörden des Bundesgrenzschutzes und der Landespolizei handeln bei deren Durchführung gemäß § 63 Abs. 4 und 6 AuslG in jeweils eigener Zuständigkeit; dementsprechend sind auch nur sie gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG für die Erhebung der ihnen entstandenen Kosten der Abschiebung zuständig.

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