JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > R > Rückforderungsbescheid
| Rechtsgebiete: | VwGO, BGB, VwVfG |
| Schlagworte: | Subvention, Rückforderung von Subventionen, Rückforderung gewährter Beihilfen, Rückforderungsbescheid, Leistungsbescheid, Widerspruch, Anfechtungsklage, Aufrechnung, Aufrechenbarkeit, aufschiebende Wirkung, Vollziehung des Verwaltungsakts |
| Stichwort: | Rückforderungsbescheid |
| Leitsatz: | Die durch § 387 BGB begründete Befugnis der Behörde, ihre Verbindlichkeit durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu erfüllen, besteht unabhängig davon, ob sie die Gegenforderung durch Leistungsbescheid geltend gemacht hat und ob dieser vollziehbar ist. § 80 Abs. 1 VwGO hindert jedoch die Aufrechenbarkeit solcher Gegenforderungen, deren Bestand und/oder Fälligkeit einen Verwaltungsakt voraussetzt, sofern und solange Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diesen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung haben. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 13.08 | |
| Rechtsgebiete: | SGB X, WoGG |
| Schlagworte: | Bewilligungsbescheid, Rückforderungsbescheid, Unwirksamkeit, Wohngeld |
| Stichwort: | Rückforderungsbescheid |
| Leitsatz: | Ein Wohngeldbescheid wird nicht nach § 30 Abs. 4 Satz 1 WoGG unwirksam, wenn ein bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigtes Familienmitglied bereits vor Bescheiderteilung nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen gewesen ist. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 PA 113/08 | |
| Rechtsgebiete: | BSHG, SGB X |
| Schlagworte: | Anspruch, Anwendung, entsprechende Anwendung, erlöschen, Ersatz, Erstattung, Gewährung, Hilfe, Kenntnis, Kosten, Kostenersatz, Kostenersatzanspruch, Kostenersatzbescheid, Kostenerstattung, Leistung, Rückforderungsbescheid, Rückforderung, Rücknahmebescheid, Rücknahme, reformatio in peius, Sozialhilfe, Sozialhilfegewährung, Sozialhilfeleistung, Sozialhilferecht, Sozialhilfeträger, sozialwidriges Verhalten, Verböserung, Verhalten, Widerspruchsbehörde, Widerspruchsbescheid |
| Stichwort: | Rückforderungsbescheid |
| Leitsatz: | Ein Kostenersatzanspruch nach § 92 a Abs. 4 BSHG wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe erlischt in entsprechender Anwendung von Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Hilfe gewährt worden ist. Ergeht vor Ablauf dieser Frist kein Rücknahmebescheid gegenüber dem Leistungsempfänger, so entsteht kein Kostenersatzanspruch nach § 92 a Abs.4 BSHG. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11206/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | SGB X |
| Schlagworte: | Bedarfsgemeinschaft, Bestimmtheit, Rückforderungsbescheid, gesamtschuldnerische Haftung |
| Stichwort: | Rückforderungsbescheid |
| Leitsatz: | Ein Rücknahme- und Rückforderungsbescheid bei Erstattung zu Unrecht gewährter Sozialhilfe ist nicht gemäß § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt, wenn im Tenor des Bescheids ein Gesamtbetrag von der Bedarfsgemeinschaft gefordert wird. Es reicht auch nicht aus, wenn in der Begründung des Widerspruchsbescheids die Rückforderungssumme zwischen den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt wird, ohne dass eindeutig aus dem Bescheid hervorgeht, welcher Betrag von welchem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zurückgefordert wird. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 12 LA 85/03 | |
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