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Rückforderungen von Rentenleistungen nach dem Tod des Berechtigten

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 4 RA 28/05 R vom 13.12.2005

Rechtsgebiete:SGB VI, SGG
Schlagworte:sozialgerichtliches Verfahren, allgemeine Leistungsklage, Verwaltungsaktbefugnis, Rückforderungen von Rentenleistungen nach dem Tod des Berechtigten, im Soll befindliches Konto, Forderung des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Geldinstitut, Befriedigungsverbot
Stichwort:Rückforderungen von Rentenleistungen nach dem Tod des Berechtigten
Leitsatz:1. Für den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut ist ihm die allgemeine Leistungsklage gegeben; er darf ihn nicht durch Verwaltungsakt festsetzen.

2. Der Rücküberweisungsanspruch geht auch dann nicht wegen Entreicherung des Geldinstituts unter, wenn es im Rahmen eines Girokontenvertrages mittels der fehlgegangenen Rentenüberweisung einen Schuldenstand des Kontoinhabers durch Verrechnung gemindert und so jedenfalls wirtschaftlich seinen Rückzahlungsanspruch gegen diesen erfüllt hat (Fortführung ua BSG vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R = BSGE 82, 239 = BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 3).
Volltext: BSG - Urteil, B 4 RA 28/05 R




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