1. Bei Kontoeröffnung auf den Namen eines Dritten unterliegt die Frage der Bestimmung des Gläubigers der Einlage einer Einzelfallwürdigung.
Errichten -wie hier- Eltern explizit als gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen ein auf dessen Namen lautendes Sparbuch und ergibt sich aus dem Kontoeröffnungsvertrag, dass dieser vorbehaltslos als Gläubiger der Einlage bezeichnet wird und wird er ferner auch im Freistellungsauftrag als Gläubiger benannt, wird die Kontoinhaberschaft bzw. Gläubigerschaft eindeutig bestimmt.
Im Rahmen der Ausbildungsförderung nach BAföG sind derartige Guthabensforderungen als Vermögen des Auszubildenden anzurechnen.
2. Zur förderungsrechtlichen Einordnung von (verdeckten) Treuhandverhältnissen.
3. Aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls kann ausnahmsweise ein Auszubildender gehalten sein, vor bzw. bei der Beantragung von Leistungen nach BAföG nach eventuell vorhandenen eigenen, ihm bislang nicht bekannten Vermögenswerten nachzufragen.