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Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SAARLAND – Urteil, 3 A 373/07 vom 27.05.2008

Rechtsgebiete:BAföG, EStG, BGB, SGB X, ZPO
Schlagworte:Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung, Kontoeröffnung auf den Namen eines Dritten
Stichwort:Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung
Leitsatz:1. Bei Kontoeröffnung auf den Namen eines Dritten unterliegt die Frage der Bestimmung des Gläubigers der Einlage einer Einzelfallwürdigung.

Errichten -wie hier- Eltern explizit als gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen ein auf dessen Namen lautendes Sparbuch und ergibt sich aus dem Kontoeröffnungsvertrag, dass dieser vorbehaltslos als Gläubiger der Einlage bezeichnet wird und wird er ferner auch im Freistellungsauftrag als Gläubiger benannt, wird die Kontoinhaberschaft bzw. Gläubigerschaft eindeutig bestimmt.

Im Rahmen der Ausbildungsförderung nach BAföG sind derartige Guthabensforderungen als Vermögen des Auszubildenden anzurechnen.

2. Zur förderungsrechtlichen Einordnung von (verdeckten) Treuhandverhältnissen.

3. Aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls kann ausnahmsweise ein Auszubildender gehalten sein, vor bzw. bei der Beantragung von Leistungen nach BAföG nach eventuell vorhandenen eigenen, ihm bislang nicht bekannten Vermögenswerten nachzufragen.
Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 3 A 373/07



BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 12 ZB 06.2581 vom 28.02.2007

Rechtsgebiete:VwGO, BAföG, SGB X
Schlagworte:Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung, Verschwiegenes in verdeckter Treuhand gehaltenes Vermögen gibt kein Verwertungsverbot nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG (wie BayVGH vom 17.11.2006, Az. 12 B 05.3317 und vom 22.1.2007, Az. 12 BV 06.2105 mit Abgrenzung zu BSG vom 24.5.2006 Az. B 11 a AL 7/05R und 49/05), Verschwiegene Verpfändung solcher treuhänderisch gehaltener Wertpapiere steht Berücksichtigung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG entgegen
Stichwort:Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 12 ZB 06.2581


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