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Rückforderung von Ausbildungsgeld

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 10 UZ 4067/98 vom 20.08.2002

Rechtsgebiete:GG, SG, BAÖ, ÄAppO
Schlagworte:Soldat auf Zeit, vorzeitige Dienstbeendigung, Rückforderung von Ausbildungsgeld, AiP-Zeit, Fachausbildung
Stichwort:Rückforderung von Ausbildungsgeld
Leitsatz:1. Die auf Antrag festgesetzte Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit ist bindend und kann nicht nachträglich durch eine kürzere Dienstzeit ersetzt werden.

2. Die AiP-Zeit (Arzt im Praktikum) gehört zur ärztlichen Ausbildung und ist damit Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG.

3. Es widerspricht nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn im Rahmen der Ermessensausübung bei der Berechnung der Erstattungssumme gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG für Soldaten auf Zeit andere Zeitvorgaben zugrunde gelegt werden als für Berufssoldaten oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 10 UZ 4067/98




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