1. Anwärterbezüge können von einem auf eigenen Antrag entlassenen Beamten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden, wenn sie dem Beamten für die Zeit eines Studiums und einer berufspraktischen Studienzeit unter der "Auflage" gewährt worden sind, im Anschluss an die Ausbildung während einer Mindestdienstzeit im öffentlichen Dienst zu verbleiben (wie Urteile vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 28.91 - und vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 6.99 -).
2. Für die Rückforderung der Anwärterbezüge ist unerheblich, ob das Studium Voraussetzung für eine weitere Ausbildung sein kann, ob es eine Grundlage für eine privatwirtschaftliche Betätigung bietet oder ob es zumindest eine Qualifikation verschafft, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes genutzt werden kann (Bestätigung des Urteils vom 10. Februar 2000 - 2 A 6.99 -).
3. Der Anspruch auf Rückzahlung von Besoldungsleistungen verjährt nach dreißig Jahren (wie Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 -).
1. Aufgrund einer "Auflage", von der die Gewährung der Anwärterbezüge während eines Studiums abhängig gemacht worden ist, können die Bezüge für die Zeit der Fachstudien und der berufspraktischen Studienzeiten zurückgefordert werden (wie Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 28.91).
2. Für die Rückforderung der Anwärterbezüge ist unerheblich, ob das Studium Voraussetzung für eine weitere Ausbildung sein kann, ob es eine Grundlage für eine privatwirtschaftliche Betätigung bietet oder ob es zumindest eine Qualifikation verschafft, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes genutzt werden kann.
Urteil des 2. Senats vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 6.99 -