Teilweiser Widerruf und Rückforderung einer Zuwendung nach den Niedersächsischen Natur- und Umweltprogrammen (NAU) - Förderprogramm nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 - im Falle der Abgabe einer geförderten Flächen an einen Dritten vor Ablauf des Verpflichtungszeitraums, weil der Zuwendungsempfänger nicht rechtzeitig die wirksame Übernahme der Verpflichtungen aus dem Förderprogramm durch den Übernehmer angezeigt hat.
Die Begünstigte gemeinschaftsrechtlicher Agrarförderung kann sich nicht auf die Einhaltung der einjährigen Rücknahmefrist nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1 MOG, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG berufen, weil das Gemeinschaftsrecht insoweit die Voraussetzungen abschließend regelt, unter denen der Beihilfeempfänger Vertrauensschutz geltend machen kann.
Zur Frage der Beweislast nach § 11 MOG.
Maßgeblich für die Einhaltung der Vierjahresfrist des § 11 MOG ist der Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahme- und Rückforderungsbescheids der zuständigen Behörde.