1. Ein Berichtigungsverfahren hat auf den Ablauf einer Rechtsmittelfrist grundsätzlich keinen Einfluss. Anders liegt es nur dann, wenn erst durch die Berichtigung klargestellt wird, dass eine Beschwer vorliegt, insbesondere wenn das zunächst zugestellte Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden, oder wenn der Beteiligte bei Rückforderung der Urteilsausfertigung zwecks Berichtigung nicht erkennen konnte, in welchem Umfang eine Berichtigung vorgenommen werden würde.
2. Ein Rechtsmittel kann nicht als unzulässig, weil verspätet begründet, verworfen werden, wenn eine Urteilsausfertigung vom Gericht innerhalb der Rechtsmittelfrist zwecks Berichtigung zurückerbeten wird; in diesem Fall beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung zu laufen. Diese Rechtsfolge tritt aber nicht ein, wenn die Rechtsmittelfrist im Zeitpunkt der Rückforderung bereits abgelaufen war.
3. Belehrt das verwaltungsgerichtliche Urteil über das zweistufig aufgebaute Berufungszulassungsverfahren nach § 124a Abs. 4 VwGO hinsichtlich des zweiten Teils unrichtig - VG statt OVG als Adressat der Begründung -, löst die Unrichtigkeit insoweit die Rechtsfolge des § 58 Abs. 2 VwGO nicht auch schon für die Antragstellung aus; für die Stellung des Zulassungsantrags gilt vielmehr die Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO (wie VGH BW, Beschl. v. 12.03.2007 - 5 S 2405/06 -, NJW 2007, 2347).
4. Ein Rechtsirrtum oder Rechtsunkenntnis kann eine Fristversäumung grundsätzlich nicht entschuldigen. Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss sich bei nicht geläufigen juristischen Problemen grundsätzlich in geeigneter, zuverlässiger Weise juristischen Rat holen. Irrt ein Rechtsunkundiger über den Beginn einer Rechtsmittelfrist und das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Zulassung der Berufung und verzichtet er auf die Einholung fachkundigen Rates, ist eine dadurch bedingte Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht unverschuldet.