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Rückbau

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 LB 43/07 vom 05.09.2007

Ein Dachvorsprung ist im Sinne des § 7b Abs. 1 Satz 2 NBauO nur dann als (noch) untergeordnet anzusehen, wenn er (einschließlich Regenrinne etc.) maximal 0,50 m tief ist (Fortführung und Konkretisierung von OVG Lüneburg, Urt. v. 9.2.1981 - 6 OVG A 226/79 -, NdsRpfl. 1981, 151 = BRS 38 Nr. 120).

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 UZ 2619/03 vom 12.01.2005

Eine Sicherheitsleistung für den Rückbau einer Windkraftanlage konnte vor Inkrafttreten des § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB 2004 allein auf § 6 Abs. 3 Satz 1 HENatG gestützt werden.

Es verstößt nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung, wenn für den Rückbau einer Windkraftanlage Sicherheitsleistung verlangt wird, während im Außenbereich privilegierte landwirtschaftliche Betriebsgebäude davon freigestellt sind.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 253/02 vom 21.11.2003

1. Gegenüber der Zwangsgeldfestsetzung kann nicht mehr geltend gemacht werden, es habe keine Zustands- oder Handlungsstörung vorgelegen; solche Einwände sind gegen die Grundverfügung zu richten und nach deren Bestandskraft ausschließlich im Wiederaufnahmeverfahren möglich.

2. Das Zwangsgeld kann auch gegenüber einem Mittellosen festgesetzt werden, weil es Beuge-Charakter hat, der Mittellose die aufgegebene Verpflichtung selbst durchführen soll und weil bei Erfolglosigkeit Ersatzzwangshaft angeordnet werden kann.

3. Zur Ungültigkeit eines Kaufvertrags im Kleingartenrecht

4. Eine Duldungsverfügung gegenüber dem Verpächter (hier: gegenüber dem Kleingartenverein) ist entbehrlich, wenn dieser mit der gegenüber dem Betroffenen angeordneten Maßnahme ausdrücklich einverstanden ist.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 10/03 vom 07.11.2003

1. Der Verwaltungsakt ist bestimmt genug, wenn der von ihm konkret Betroffene auch anhand der ihm bekannten Umstände erkennen kann, was von ihm verlangt wird.

2. Bei Eingriffsverfügungen wegen Baurechtswidrigkeiten ist das Ermessen der Behörde "indentiert".

3. Der Gleichheitssatz wird nicht verletzt, wenn die Behörde jedenfalls gegen solche Bauten ein-schreitet, die ihr bekannt geworden sind; gleichheitswidrig handelt die Behörde selbst dann nicht, wenn sie die Praxis hat, Schwarzbauten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu dulden.

4. Die Eingriffsbefugnis wird nicht dadurch verwirkt, dass die Behörde nicht von sich aus ihr Gebiet ständig kontrolliert, sondern erst tätig wird, wenn sie auf einen bestimmten Schwarzbau aufmerksam gemacht worden ist.

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