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Rückauflassungsvormerkung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 141/05 vom 02.12.2005

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Ein-Mann-Personengesellschaft, Sonderzuordnung von Gesamthandanteilen, Belastung eines Gesellschaftsanteils mit einem Eigennießbrauch, Rückauflassungsvormerkung, offene Treuhand
Stichwort:Rückauflassungsvormerkung
Leitsatz:Überträgt ein Gesellschafter einer GbR seinen Anteil auf den letzten verbliebenen Mitgesellschafter, so erfolgt eine Vereinigung beider Anteile in dessen Hand. Das führt zum Erlöschen der GbR; ein Fortbestand in der Person des letzten Mitgesellschafters (sog. Ein-Mann-Personengesellschaft) kommt nicht in Betracht.

Sind mehrere Gesellschaftsanteile in der Hand eines Mitgesellschafters zusammengefallen, so können sie ausnahmsweise dann selbständig erhalten bleiben, wenn trotz des Zusammentreffens eine unterschiedliche Zuordnung geboten ist. Eine solche Sonderzuordnung ist in entsprechender Anwendung des § 1256 BGB möglich, wenn der Gesellschaftsanteil mit dem Recht eines Dritten belastet ist oder wenn die Vertragsparteien einen von der Rechtsordnung gebilligten Gestaltungszweck auf andere Weise nicht erreichen können.

Die Absicht des Veräußerers, den zu übertragenden GbR-Anteil mit einem Eigennießbrauch zu belasten, rechtfertigt für sich allein keine Sonderzuordnung.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 141/05



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 179/03 vom 15.06.2004

Rechtsgebiete:BGB, GBO
Schlagworte:Notar, Grundstücksübertragung, Vollmacht, Rückauflassungsvormerkung, Eigenurkunde, Bewilligungserklärung, Urkunde
Stichwort:Rückauflassungsvormerkung
Leitsatz:1. Die dem Notar im Rahmen eines Grundstücksübertragungsvertrages von den Vertragsbeteiligten erteilte Vollmacht, alle Erklärungen abzugeben, die zum grundbuchlichen Vollzug dieses Vertrages etwa noch erforderlich sein sollten, deckt auch die Änderung der Bewilligung einer Rückauflassungsvormerkung hinsichtlich des zu sichernden Anspruchs. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der zu sichernde Anspruch als bedingter bzw. künftiger Anspruch in dem Grundstücksübertragungsvertrag bereits begründet worden ist.

2. Die von einem Notar auf Grund entsprechender Bevollmächtigung als Eigenurkunde unterschriebene und gesiegelte Änderung der bereits beurkundeten Bewilligungserklärung stellt eine öffentliche Urkunde im Sinn von § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO dar.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 179/03

OLG-FRANKFURT – Urteil, 21 U 23/02 vom 19.02.2003

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Rückauflassungsvormerkung, Zwangshypothek, Zwangssicherungshypothek
Stichwort:Rückauflassungsvormerkung
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 21 U 23/02


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