Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileSchlagwörterRRückanknüpfung 

Rückanknüpfung

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 ME 172/07 vom 23.06.2008

1. Wird durch die Änderung der in der Beitragssatzung bestimmten Merkmalsregelung iSd § 132 Nr. 4 BauGB für die Zukunft die endgültige Herstellung einer bereits früher gebauten Erschließungsanlage gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB bewirkt, handelt es sich um eine unechte Rückwirkung.

2. Eine solche unechte Rückwirkung ist im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich zulässig.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 13 LC 583/04 vom 11.06.2008

Die Einführung eines besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedenen Ehegatten durch einen erst während des Veranlagungszeitraums wirksam werdenden Landeskirchensteuerbeschluss ist nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung zu beurteilen. Eine Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Rückwirkung anhand eines "dispositionsbestimmten Rückwirkungsbegriffs" ist demgegenüber nicht vorzunehmen, weil die glaubensbezogene Entscheidung, Mitglied einer Kirche zu sein, keine (wirtschaftliche) Disposition darstellt (wie BFH, Urt. v. 21.12.2005 - I R 44/05 -, u. v. 19.10.2005 - I R 76/04 -, jew. zit. nach juris).

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 B 74/03 vom 01.11.2004

1. § 97 BSHG ist in Kostenerstattungsfällen nach dem AsylbLG i.d.F. vom 30.6.1993 nicht entsprechend anwendbar.

2. Für die Beendigung einer Zuständigkeit nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG i.d.F. vom 1.6.1997 gilt nichts anderes wie für diejenige einer Zuständigkeit zu einer Hilfeleistung nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG, die bei einem Ortswechsel des Hilfeempfängers mit der - faktischen - Beendigung der Hilfeleistung ebenfalls beendet wird.

Weitere Begriffe

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "Rückanknüpfung - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum