1. Keine (i.ü. zulässige) gewillkürte Prozeßstandschaft des Versicherungsnehmers bei Rückabtretung eines gem. § 67 VVG auf den Versicherer übergegangenen Anspruchs.
2. Voraussetzungen der Fahrerhaftung gem. § 18 Abs.1 StVG.
3. Haftungsquote bei Zusammenstoß in einseitig verengter Zu-/Ausfahrt.
Mit der Abtretung des Anspruchs auf Wertersatz nach § 16 InVorG verliert der Anmelder eines Restitutionsanspruchs die Stellung als Berechtigter, die für den Antrag auf Widerruf des Investitionsvorrangbescheids Voraussetzung ist.
Die Abtretung des Anspruchs auf Erlösauskehr bedarf nicht der notariellen Beurkundung.