1. Zur Verfassungsmäßigkeit von § 130 Abs. 4 StGB.
2. Das Verbot einer rechtsextremen Versammlung zum "Gedenken an Rudolf Heß" in Wunsiedel 2005 war rechtmäßig, da eine Störung des öffentlichen Friedens im Sinne des § 130 Abs. 4 StGB konkret drohte.
Bei Durchführung der Versammlung von Rechtsextremen zum "Gedenken an Rudolf Heß" in Wunsiedel ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Friedensstörung im Sinne des § 130 Abs. 4 StGB zu erwarten; dies rechtfertigt das Verbot der Versammlung.