1. Bezeichnet der Kläger irrtümlich einen falschen - aber tatsächlich existierenden - Beklagten, hat das Gericht den wirklichen Willen des Klägers auf der Grundlage des gesamten Inhalts der Klage(begründungs)schrift sowie etwa beigefügter Anlagen auszulegen. Für die Verweigerung einer Berichtigung des Passivrubrums ist in solchen Fällen kein Raum. Der falsche Beklagte wird durch die Zustellung der Klageschrift nicht Partei, sondern bleibt Scheinbeklagter.
2. Hat das erstinstanzliche Gericht die Klage gegen den Scheinbeklagten abgewiesen, stellt dies regelmäßig ein unzulässiges Teilurteil dar, das die Aufhebung und Zurückweisung nach § 538 II 1 Nr. 7 ZPO erforderlich macht.
Zum vorläufigen Rechtsschutz von Beamten, die bei einem Nachfolgeunternehmen der früheren Deutschen Bundespost beschäftigt sind, gegen die Übertragung eines anderen Arbeitspostens.
1. Beim sog. Passivrubrum handelt es sich um eine Erklärung des Klägers, durch den die beklagte Partei bezeichnet wird. Eine derartige Bezeichnung kann das Gericht, solange sie nicht in einer gerichtlichen Entscheidung (Urteil, Beschluss) enthalten ist, nicht durch förmlichen Beschluss berichtigen, sondern lediglich zur Kenntnis nehmen.
2. Durch einen gleichwohl ergehenden förmlichen Beschluss, mit dem das Arbeitsgericht das "Passivrubrum" berichtigt, kann nicht bindend entschieden werden, ob es sich tatsächlich um eine bloße Korrektur der Parteibezeichnung oder um eine Parteiänderung handelt.
3. Gegen einen förmlichen Rubrumsberichtigungsbeschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht gegeben.