1. Hat das Verwaltungsgericht die Bezeichnung des Beklagten im Rubrum zu Unrecht abgeändert, so ist dieser Fehler im Berufungsverfahren durch Rückänderung des Rubrums von Amts wegen zu korrigieren.
2. Bei der Durchführung von Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz handeln die Landratsämter in Baden-Württemberg als Behörden des Landkreises; Klagegegner ist in diesen Fällen der Landkreis und nicht das Land.
3. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Bescheid, mit dem Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bewilligt worden sind, nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X aufgehoben werden kann.
Wird während eines laufenden Kündigungsrechtsstreits das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitsgebers eröffnet, so wird dadurch der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO unterbrochen, da der Kündigungsrechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft. Eine Fortsetzung des Rechtsstreits ist daher nur möglich, wenn das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Vor Aufnahme des Insolvenzverfahrens ist eine Änderung der Beklagtenbezeichnung dahingehend, dass Beklagter der Insolvenzverwalter ist, unzulässig.