JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > R > Rubrum
| Rechtsgebiete: | AltTZG, BGB, ZPO, ThürSchulG, BAT/BAT-O, TV ATZ |
| Schlagworte: | Altersteilzeit, Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung |
| Stichwort: | Rubrum |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 145/08 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Klageschrift, Beklagter, richtiger Beklagter, Rubrum, Passivlegitimation, Behörde, Beitragsrecht |
| Stichwort: | Rubrum |
| Leitsatz: | Zur Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift genügt es, wenn der Kläger die beteiligte Behörde angibt. Es ist dann Sache des Gerichts, den richtigen Beklagten zu ermitteln. Diese Aufgabe legitimiert das Gericht jedoch nicht, das Rubrum gegen den erklärten Willen des Klägers zu ändern. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 ZKO 553/08 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Scheinbeklagter, Beklagter, Rubrum, Rubrumsberichtigung, Auslegung, Partei, Parteibezeichnung, Bezeichnung, Teilurteil, Urteil, Aufhebung, Zurückverweisung |
| Stichwort: | Rubrum |
| Leitsatz: | 1. Bezeichnet der Kläger irrtümlich einen falschen - aber tatsächlich existierenden - Beklagten, hat das Gericht den wirklichen Willen des Klägers auf der Grundlage des gesamten Inhalts der Klage(begründungs)schrift sowie etwa beigefügter Anlagen auszulegen. Für die Verweigerung einer Berichtigung des Passivrubrums ist in solchen Fällen kein Raum. Der falsche Beklagte wird durch die Zustellung der Klageschrift nicht Partei, sondern bleibt Scheinbeklagter. 2. Hat das erstinstanzliche Gericht die Klage gegen den Scheinbeklagten abgewiesen, stellt dies regelmäßig ein unzulässiges Teilurteil dar, das die Aufhebung und Zurückweisung nach § 538 II 1 Nr. 7 ZPO erforderlich macht. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 9 U 3/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, WEG |
| Schlagworte: | Wohnungseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Rubrum, Aufrechnung, Anerkenntnis, Wohngeld |
| Stichwort: | Rubrum |
| Leitsatz: | 1. Zur klarstellenden Berichtigung eines Rubrums im Rechtsbeschwerdeverfahren im Hinblick auf die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft. 2. Grundsätzlich ist gegenüber einem Anspruch auf Wohngeld eine Aufrechnung nur mit gemeinschaftsbezogenen Gegenforderungen nach § 21 Abs. 2 WEG oder §§ 680, 683 BGB möglich, es sei denn, die Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. 3. Ist in der Gemeinschaftsordnung geregelt, dass Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte gegenüber Hausgeldforderungen nicht zulässig sind, außer es handelt sich um anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen, sind damit andere als unbestrittene bzw. anerkannte oder rechtskräftig titulierte Gegenansprüche von der Aufrechnung ausgeschlossen. Die - streitige - Behauptung, ein Anspruch sei von den Wohnungseigentümern anerkannt worden, deren Aufklärung eine umfangreiche Bewisaufnahme erforderlich machen würde, genügt im Beitreibungsverfahren nicht, um eine Aufrechnung durchgreifen zu lassen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 189/05 | |
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