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Rotlichtverstoß führt grds. zur Leistungsfreiheit nach § 61 VVG

Entscheidungen der Gerichte




OLG-THUERINGEN – Beschluss, 4 U 760/03 vom 03.12.2003

Rechtsgebiete:VVG
Schlagworte:Rotlichtverstoß führt grds. zur Leistungsfreiheit nach § 61 VVG
Stichwort:Rotlichtverstoß führt grds. zur Leistungsfreiheit nach § 61 VVG
Leitsatz:Ein Rotlichtverstoß führt grundsätzlich zur Leistungsfreiheit des Versicherers wegen grober Fahrlässigkeit. Von einer solchen ist auch dann auszugehen, wenn besondere objektive Umstände nicht dargelegt sind, weil das Überfahren einer roten Ampel (auch ohne Vorliegen besonderer Umstände) nach der Rechtsprechung grundsätzlich als grob fahrlässig zu bewerten ist. Allerdings muss auch in subjektiver Hinsicht ein unentschuldbares Fehlverhalten des Fahrers gegeben sein, das das gewöhnliche Maß weit übersteigt. Das Überfahren eines durch Rotlicht gegebenen Haltesignals an einer stark frequentierten innerstädtischen Kreuzung begründet ein das gewöhnliche Maß erheblich übersteigendes Fehlverhalten. Persönliche Sorgen des Fahrers vermögen diesen nicht zu entlasten.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 4 U 760/03




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