1. Der Tatrichter ist nicht gehindert Voreintragungen zu verwerten, wenn der neue Verstoß vor Ablauf der 2-jährigen Tilgungsfrist der Voreintragungen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StVG) begangen wird, die neue Verurteilung aber erst innerhalb der sich anschließenden einjährigen Überliegefrist (§ 29 Abs. 7 StVG) erfolgt.
2. Die Voreintragungen unterfallen in diesen Fällen keinem Verwertungsverbot.
Bei der Verwendung eines stationären standarisierten Messverfahrens zum Beleg eines innerörtlichen qualifizierten Rotlichtverstoßes reicht es grundsätzlich aus,
1. dass das Urteil neben dem Hinweis, dass die Messung auf einem stationären standarisierten Verfahren beruht, die Nettorotzeit mitteilt und dass die Fluchtlinie der Kreuzung überfahren wurde;
2. Der Mitteilung der konkreten Messtoleranz bedarf es ausnahmsweise dann nicht, wenn ausgeschlossen werden kann, dass von der gemessenen und mitgeteilten Bruttolichtzeit unter Abzug des für den Betroffenen günstigsten Sicherheitsabschlags von 0,4 Sekunden die maßgebliche Nettorotzeit unter einer Sekunde liegt (in Fortführung OLG Frankfurt vom 9. Juli 2008, 2 Ss-OWi 283/08)
3. Die Verweisung im Urteil auf "die Lichtbilder" (§267 Abs. 1 S. 3 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG) reicht auch ohne konkrete Verweisung dann aus, wenn eine Verwechselung ausgeschlossen ist und "die Lichtbilder" die im Urteil genannten Feststellungen eindeutig belegen.
Veröffentlichungen:
1. Wird gegen einen Fahrradfahrer wegen eines Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 40,- EUR oder mehr verhängt und erfolgt diesbezüglich eine Eintragung in das Verkehrszentralregister mit der Folge, dass bei Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen ist, so liegt dem keine unzulässige Gleichbehandlung von Fahrradfahrern und Kraftfahrzeugführern zugrunde.
2. Der Streitwert einer Klage gegen die Anordnung eines Aufbauseminars ist entgegen der in Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs 2004 enthaltenen Empfehlung mit dem Auffangwert zu bemessen.
Mit der Rechtsbeschwerde kann weder beanstandet werden, der Betroffene sei entgegen der Überzeugung des Tatrichters nicht mit der auf dem Radarfoto abgebildeten Person identisch, noch kann gerügt werden, dass das Amtsgericht aufgrund der persönlichen lnaugenscheinnahme einer anderen Person diese im Vergleich mit dem vorliegenden Lichtbild als Täter der Ordnungswidrigkeit zu Unrecht ausgeschlossen habe.
Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einem mit einem standardisierten Messverfahren festgestellten Rotlichtverstoß.
Beruht die Feststellung eines Rotlichtverstoßes auf dem Ergebnis einer automatischen Rotlichtüberwachung muss der Tatrichters die Entfernung der Induktionsschleife von der Haltelinie, ggf. soweit vorhanden sogar die Entfernung einer zweiten Induktionsschleife von der ersten, und die jeweils auf den 2 Messfotos eingeblendeten Messzeiten mitteilen.
1) Das Missachten einer auf "Rot" geschalteten Lichtzeichenanlage ist in aller Regel als grob fahrlässig zu werten.
2) Auch bei grober Fahrlässigkeit sind Haftungserleichterungen nicht ausgeschlossen, sondern immer von einer Abwägung im Einzelfall abhängig.
3) Bei einem Aushilfstaxifahrer mit einem durchschnittlichen Monatsverdienst von 165,00 ¤ kann eine Haftungsbegrenzung auf 2.000,00 ¤ sachgerecht und angemessen sein.
1. Die Berufung auf ein Augenblicksversagen macht es für den Tatrichter erforderlich, sich mit dem entsprechenden Vorbringen des Betroffenen auseinander zu setzen und zu prüfen, ob nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH ein Fahrverbot ggf. nicht festgesetzt werden kann, weil dem Betroffenen ein auch subjektiv grober Vorwurf nicht gemacht werden kann.
2. Zum "Augenblicksversagen" bei einem Rotlichtverstoß.
3. Wird im Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes nur die Straße genannt, auf der der Rotlichtverstoß begangen worden sein soll, nicht aber auch die genaue Lage der Lichtzeichenanlage, hat das keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, wenn der Betroffene im Übrigen dem Bußgeldbescheid entnehmen kann, welcher Verstoß ihm zur Last gelegt wird.
Die qualifizierte Missachtung einer auf die Farbfolge Rot-Gelb beschränkten Lichtzeichenanlage im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 3 StVO (sog. Bedarfsampel) ist unter den Bußgeldtatbestand der lfd. Nr. 132.2 BKatV zu subsumieren.
1. Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß.
2. Den Urteilsgründen muss zu entnehmen sein, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, von einem an sich verwirkten Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu können.
Zum geschützten Kreuzungsbereich gehört in den Fällen, in denen den sich kreuzenden Fahrbahnen eine Fußgängerfurt vorgelagert ist, auch diese Fußgängerfurt mit dem Fußgängerüberweg, so dass ein Rotlichtverstoß bereits beim Einfahren in die Fußgängerfurt vollendet ist
In den Fällen, in denen sich kreuzenden Fahrbahnen eine Fußgängerfurt vorgelagert ist, gehört auch diese mit dem Fußgängerüberweg zum geschützten Kreuzungsbereich einer Lichtzeichenanlage .Ein Rotlichtverstoß ist deshalb bereits beim Einfahren in die Fußgängerfurt vollendet. Auf die Frage, ob die Fußgänger im Bereich der Fußgängerfurt zum Zeitpunkt des Einfahrens in diese ebenfalls Rotlicht hatten, kommt es nicht an.
Ist der Betroffene nur infolge einer auf einem Wahrnehmungsfehler beruhenden Unachtsamkeit in die Kreuzung eingefahren, so ist ein ggf. begangener Rotlichtverstoß nicht als Regelfall eines groben Pflichtenverstoßes anzusehen. Vielmehr handelt es sich dann meist nur um einen auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden, wenn auch objektiv schwerwiegenden Verstoß.
1. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, auf das Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes aus den Angaben von Zeugen zu schließen, die gleichzeitig das Grünlicht für den Querverkehr und das Einfahren des Betroffenen in den Kreuzungsbereich beobachten.
2. Innerorts können 50 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit und eine Gelbphase von drei Sekunden zur Grunde gelegt werden. Ansonsten muss das Urteil Feststellungen zum Schaltprogramm der Lichtzeichenanlage enthalten.
Für die Bestimmung der Rotlichtzeit ist nicht das Passieren der Lichtzeichenanlage maßgeblich, sondern entweder der Zeitpunkt des Einfahrens in den von der Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzungsbereich oder das Passieren der Haltelinie, sofern eine solche vorhanden ist.