Nicht voll durchgereifte "Zwiebelmettwurst frisch" unterfällt als Rohwurst auch dann den Bestimmungen der Hackfleischverordnung (hier: § 2 Abs. 1 HFlV), wenn sie von einem EG-zugelassenen Betrieb im Sinne der Fleischhygieneverordnung hergestellt und in den Verkehr gebracht wird.