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OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 1 K 345/03 vom 04.11.2004

Rechtsgebiete:WG LSA, UVPG, BNatSchG
Schlagworte:Abwasserbeseitigungsplan, Umweltverträglichkeitsprüfung, Abwasserdruckleitung, Rohrleitungsanlage, Alternative, Linienbestimmung, Abwasserbeseitigungspflicht, Abwasserentsorgung, Abwasserbeseitigung, dezentrale
Stichwort:Rohrleitungsanlage
Leitsatz:1. Vor der Aufstellung eines Abwasserbeseitigungsplans, der den Bau von Abwasserdruckleitungen vorsieht, muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt werden, weil es sich dabei nicht um Rohrleitungsanlagen i. S. d. § 19 a WHG handelt.

2. Der in einem Abwasserbeseitigungsplan vorgesehenen zentralen Abwasserbeseitigung kann im Land Sachsen-Anhalt als zumutbare Alternative i. S. d. § 34 Abs. 2 BNatSchG nicht die Möglichkeit dezentraler Abwasserbeseitigung entgegengehalten werden, weil § 154 Abs. 4 Satz 1 WG LSA die Freistellung der Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht nur zulässt, wenn eine Übernahme des Abwassers aufgrund der Siedlungsstruktur wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht angezeigt ist.

3. Ob die zentrale Abwasserbeseitigung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, ist nicht anhand des Vergleichs der für die Gemeinde entstehenden Kosten für die zentrale Abwasserbeseitigung einerseits und der dezentralen Abwasserbeseitigung andererseits zu ermitteln. Vielmehr sind die Kosten für die Schaffung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen dem Nutzen für einen wirksamen Gewässerschutz gegenüberzustellen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 1 K 345/03




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