Ob in den strukturschwachen Gebieten der neuen Bundesländer ein Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 Satz 2 des Grundsteuergesetzes in Betracht kommt, ist vom Bundesverwaltungsgericht abschließend geklärt (BVerwG, Urt. v. 04.04.2001 - BVerwG 11 C 12.00 -).
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt nicht mehr in Betracht.