( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileSchlagwörterRRohbauwert 

Rohbauwert

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 1205/04 vom 19.12.2007

Rechtsgebiete:BGB, HOAI, ThürVwVfG, BauPrüfVO, BauGVO
Schlagworte:Prüfingenieur, Prüfgebühr, Prüfleistung, Talsperre, Standsicherheitsnachweis, Absperrbauwerk, Staumauer, Ingenieurvertrag, Prüfbericht, Gebührenrechnung, Prüfauftrag, Weisung, Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag, öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis, Vergütungsanspruch, Prüfstopp, Einstellung der Prüfarbeiten, Prüfaufwand, Fortsetzung, Leistung, Abnahme, Abnahmeerklärung, Abnahmeverweigerung, Abnahmefiktion, Regelung, unwirksam, Gesamtnichtigkeit, Baugebührenverordnung, Gebührentafel, Rohbauwert, vorgezogene Lastzusammenstellung, Ausführungszeichnung, Ausführungsplanung, Tragwerksausführungszeichnung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verzugszinsen, Lastenheft, Gründungsgutachten, Parameterstudie, Kündigung, wichtiger Grund, Zulassung, Erlöschen, Altersgrenze, Vertreten, Vertretenmüssen, Risikosphäre
Stichwort:Rohbauwert
Leitsatz:1. Der Prüfauftrag an einen anerkannten Prüfingenieur kann in Thüringen nicht nur durch einseitiges Handeln der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Weisung oder Verwaltungsakt), sondern auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erteilt werden.

2. Die Vertragsparteien können in einem derartigen Vertrag auch Regelungen über die Abnahme der Leistungen des Prüfingenieurs treffen.

3. Zu den Voraussetzungen einer vertraglich vereinbarten Abnahmefiktion (Einzelfall).

4. Eine vertragliche Regelung, die entgegen § 2 Abs. 2 BauGVO a.F. vorsieht, dass der Bauherr die Prüfgebühren direkt an den Prüfingenieur zu zahlen hat, ist gem. § 59 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 134 BGB a.F. nichtig. Entsprechendes gilt für eine von der zwingenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 BauGVO a.F. (i. V. m. den Anlagen 1 bis 5) abweichende vertragliche Regelung der Gebührenhöhe.

5. "Ausführungszeichnungen" im Sinne der Tarifstelle 7.6 der Anlage 1 BauGVO a.F. sind die im Rahmen der Ausführungsplanung des Statikers (Leistungsphase 5 nach § 64 HOAI) erstellten Zeichnungen.

6. Der Vergütungsanspruch eines Prüfingenieurs für Baustatik verjährt in entsprechender Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB a.F. in zwei Jahren. Bei einem Gesamtprüfungsauftrag beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Prüfingenieur seine letzte Leistung in Bezug auf das Vorhaben erbracht hat und seine Forderung damit insgesamt fällig geworden ist.

7. Das bevorstehende Erlöschen der Zulassung als Prüfingenieur stellt einen wichtigen Grund für die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags dar, durch den dem Prüfingenieur ein Prüfauftrag erteilt worden ist. Diesen Kündigungsgrund hat regelmäßig der Prüfingenieur zu vertreten.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 1205/04



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 10 S 23.05 vom 02.06.2006

Rechtsgebiete:VwGO, GebG Bbg, BauGebO, Anlage 2 zur BauGebO
Schlagworte:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, (kein) Verschulden, mündlicher Widerspruch, Widerspruch zur Niederschrift, Vermerk über Vorsprache, Baugebühren, Rohbauwert, Rohbausumme, eingeschossige bzw. mehrgeschossige Verkaufsstätte, Mehrgeschossigkeit, Baustandard, bautechnische Konstruktion, Fitnessbereich, Fitnessräume im Obergeschoss, Abgrenzung zur Gebäudeart "Turn- und Sporthalle", Gebäudeart "Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen", Dienstleistung, Zwischenwände, Raumaufteilung, typisierende und vergleichende Betrachtungsweise, Typologie
Stichwort:Rohbauwert
Leitsatz:1. Bei der in Nr. 16 der Anlage 2 zur BauGebO vorgenommenen Differenzierung zwischen der "eingeschossigen" Verkaufsstätte (Nr. 16.1) und der "mehrgeschossigen" Verkaufsstätte (Nr. 16.2) ist allein entscheidend, ob es sich um ein eingeschossiges oder mehrgeschossiges Gebäude handelt.

2. Zur Einordnung von Fitnessräumen unter die Gebäudeart "Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen" im Sinne von Nr. 3 der Anlage 2 zur BauGebO.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 10 S 23.05

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 LA 137/05 vom 31.03.2006

Rechtsgebiete:NBauO
Schlagworte:Baugebühren, Herstellungskosten, Rohbauabnahme, Rohbauwert, Windenergieanlagen
Stichwort:Rohbauwert
Leitsatz:Die Baugebühren für die Genehmigung von Windenergieanlagen sind auf der Grundlage der Herstellungskosten (Nr. 1.1.2 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung) zu berechnen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 LA 137/05


Weitere Begriffe




Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/rohbauwert

"Rohbauwert - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN