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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 1751/02 vom 28.04.2004

Rechtsgebiete:GG, VwGO, HeilbKG, WBO
Schlagworte:Radiologe, Normenkontrolle, Antragsbefugnis, Konkurrenz, Weiterbildung, ärztliche, Rechtsstellung, Gebietsabgrenzung, Fachkunde, Röntgendiagnostik, Magnetresonanztomographie (MRT)
Stichwort:Röntgendiagnostik
Leitsatz:1. Zur Bejahung der Antragsbefugnis muss das Normenkontrollgericht positiv feststellen, ob ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers von der zur gerichtlichen Prüfung gestellten Norm betroffen ist. Ferner muss nach der Darlegung des Antragstellers eine Rechtswidrigkeit der Norm und damit eine Rechtsverletzung des Antragstellers immerhin in Betracht kommen (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 17.12.2002 - 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236).

2. Durch die Weiterbildung erlangt der Arzt eine Rechtsstellung, die zugleich eine besondere Rechtsstellung im Wettbewerb bietet und bieten soll. Die Weiterbildung vermittelt dem Arzt damit ein wehrfähiges Abwehrrecht zum Schutz dieser besonderen Rechtsstellung (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 17.12.2002 - 9 S 2738/01 -).

3. Die Einführung der Fachkunden Röntgendiagnostik und Magnetresonanztomographie in anderen Gebieten oder Schwerpunkten lässt die Rechtsstellung der Radiologen im Sinne des § 5 Abs. 2 WBO unberührt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 1751/02




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