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Robodoc

Entscheidungen der Gerichte

OLG-FRANKFURT – Urteil, 8 U 194/03 vom 07.12.2004

1. Die Anwendung des computerunterstützen Fräsverfahrens ("Robodoc") am coxalen Femur (Hüft-Oberschenkelknochen) bei Implantation einer Hüftgelenksendprothese stellt nicht bereits als solche einen Arztfehler dar.

2. Die Wahl der Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes (BGH NJW 1988, 765, 766 = VersR 1988, 190, 191). Hier handelt es sich aber darum, ob die beklagten Ärzte der Klägerin das roboterunterstützte Verfahren angesichts seiner Neuheit und der damit verbundenen Risiken überhaupt vorschlagen durften. Diese Frage ist zu bejahen, da die neue Methode dem herkömmlichen manuellen Verfahren bei Abwägung der Vor- und Nachteile nicht unterlegen war. Daher konnten die Ärzte der Beklagten zu 1) ihrer Patientin die neue Methode zur Behandlung ihrer Hüftgelenkserkrankung als Alternative vorschlagen.

3. Die Anwendung des neuen Verfahrens setzt voraus, dass die Ärzte die Patienten darüber aufklären, dass es sich um eine neue Methode handelt, die noch nicht lange praktiziert wird und dass es daneben noch das herkömmliche Verfahren mit ausschließlich manueller Technik gibt. Der Patient muss außerdem auf die wesentlichen Unterschiede beider Verfahren hingewiesen werden, insbesondere darauf, dass die Operation mit der neuen Methode länger dauert und dass eine Voroperation zur Anbringung von Pins (Markierungsstifte) am Oberschenkelknochen erforderlich ist.

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