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Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 1293/02 vom 01.07.2002

1. Das Erfordernis eines "bestimmten Antrags" in der Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist auch dann erfüllt, wenn ein ausdrücklicher Antrag zwar nicht gestellt ist, sich das Rechtsschutzziel aber mittels Auslegung aus den Gründen und der Bezugnahme auf die Anträge in erster Instanz eindeutig ergibt (Abgrenzung zu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -).

2. Der Begriff des "Darlegens" der Beschwerdegründe in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist - unter Beachtung der strukturellen Unterschiede - in Anlehnung an die allgemeinen Darlegungsvoraussetzungen nach § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auszulegen. Der Begriff des "Auseinandersetzens" mit der angefochtenen Entscheidung hat dabei regelmäßig nur bestätigende (unselbstständige) Bedeutung.

3. Das Beschwerdegericht ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zur Prüfung der in diesem Sinne dargelegten Beschwerdegründe verpflichtet.

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