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Risikovorsorge

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 KS 128/02 vom 08.03.2006

1. Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle in Gestalt der dauerhaften und nach Verschluss der Schächte wartungsfreien Endlagerung in tiefen geologischen Schichten sind von den vorhandenen gesetzlichen Grundlagen der §§ 9a Abs. 3, 9b AtG gedeckt. Eines ausdrücklichen Parlamentsbeschlusses über die vorgesehene Form der Endlagerung bedarf es daneben nicht.

2. Gewichtige Gründe sprechen dafür, dass der Planfeststellungsbeschluss nach § 9b AtG seiner Rechtsnatur nach eine gebundene Entscheidung ist; der Planfeststellungsbehörde kommt dabei eine planerische Gestaltungsfreiheit/ein Planungsermessen nicht zu.

3. Ein auf die umfassende Erkundung und vergleichende Untersuchung zielendes Standortsuchverfahren ist nach den geltenden atomrechtlichen Bestimmungen - unabhängig davon, ob das Prüfprogramm des § 9b Abs. 4 AtG über die dort normierten strikten Voraussetzungen hinaus noch Raum für eine Abwägung lässt - nicht Voraussetzung für die Zulassung des die gesetzlichen Anforderungen erfüllenden Vorhabens.

4. Die mit der Beförderung der radioaktiven Abfälle außerhalb des Anlagengeländes verbundenen Risiken sind nicht Gegenstand des die Errichtung und den Betrieb des Endlagers gestattenden atomrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses.

5. Die gebotene Vorsorge gegen Auswirkungen eines terroristischen Angriffs in der Form eines gezielten Flugzeugabsturzes auf die übertägigen Anlagen des Endlagers ist - sofern auf derartige Ereignisse das Atomgesetz überhaupt Anwendung findet - von den dafür zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen im öffentlichen Interesse zu gewährleisten. Dritte können insoweit von Rechts wegen nicht beanspruchen, dass Sicherungsvorkehrungen in Gestalt bestimmter Maßnahmen nach ihren Vorstellungen getroffen werden.

6. Entwicklungen, die nach sachverständiger Beurteilung frühestens in (mehreren) hunderttausend Jahren erwartet werden, sind auch unter dem Gesichtspunkt des Nachweltschutzes nicht geeignet, heute Lebenden eine Klagebefugnis wegen des angeblich unzureichenden Nachweises der Langzeitsicherheit der Anlage zu vermitteln.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 KS 146/02 vom 08.03.2006

1. Eine Gemeinde kann eine umfassende gerichtliche öffentlich-rechtliche Prüfung ohne Bezug zu Belangen, die ihrem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind, auch im atomrechtlichen Planfeststellungsverfahren nicht beanspruchen.

2. Bauleitplanungen, die durch bauliche Maßnahmen umgesetzt worden sind, begründen eine Klagebefugnis der Gemeinde auch im Hinblick auf ihre Planungshoheit regelmäßig nicht.

3. Die mit der Beförderung der radioaktiven Abfälle außerhalb des Anlagengeländes verbundenen Risiken sind nicht Gegenstand des die Errichtung und den Betrieb des Endlagers gestattenden atomrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses.

4. Entwicklungen, die nach sachverständiger Beurteilung frühestens in (mehreren) hunderttausend Jahren erwartet werden, sind nicht geeignet, einer Gemeinde unter dem Gesichtspunkt einer "Ewigkeitsgarantie" eine Klagebefugnis wegen des angeblich unzureichenden Nachweises der Langzeitsicherheit des Endlagers für radioaktive Abfälle zu vermitteln.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 KS 145/02 vom 08.03.2006

Atomrechtliche Planfeststellung ("Schacht Konrad") - Klage einer Nachbargemeinde -.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 KS 154/02 vom 08.03.2006

Atomrechtliche Planfeststellung ("Schacht Konrad") - Klage einer Nachbargemeinde -.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 2184/99 vom 18.12.2001

Zur Frage, ob Immissionen von industriell hergestellten ultrafeinen Partikeln (sog. Nanopartikeln) geeignet sind, Gesundheitsgefahren für einen in der Nachbarschaft der emittierenden Produktionsanlage wohnenden Dritten herbeizuführen.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 2 UE 2899/96 vom 23.01.2001

Zur immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für ein Flüssiggas-Tanklager (Umschlag- und Verteillager).

Die Forderung nach Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes ist sowohl zur Verhinderung eines Störfalls auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV (StörfallVO) als auch nach § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV als vorbeugende Maßnahme zur Begrenzung von Störfallauswirkungen grundsätzlich zulässig.

Auch als vorbeugende Maßnahme zur Begrenzung von Störfallauswirkungen dient die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes gemäß § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV dem "vorbeugenden Gefahrenschutz" gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Maßnahmen für eine störfallbezogene Risikovorsorge können darüber hinaus auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV nicht verlangt werden.

Mangels einer normativen Festlegung ist die Reichweite von Sicherheitsabständen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen nach § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von der Behörde danach zu bestimmen, mit welchen Auswirkungen bei Störfällen aufgrund der konkreten Beschaffenheit und Lage der zu genehmigenden Anlage zu rechnen ist. Die danach erforderliche Risikoermittlung und Risikobewertung der Behörde ist anlagenbezogen und nicht anhand einer abstrakt-statistischen Betrachtung vorzunehmen.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 22 A 03.40036 vom 07.10.2004


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