Folgende Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Restschuldversicherung ist wirksam und verstößt weder gegen § 34a VVG noch gegen §§ 305 ff. BGB:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (ernstliche Erkrankungen sind z. B. Erkrankung des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, psychische Erkrankungen, chronische Erkrankungen), wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht.
Hat der Versicherer nach Vertragsschluss entdeckt, dass der Versicherungsnehmer in seinem Antrag auf Abschluss einer Krankenversicherung eine kurz zuvor durchgeführte MRT der HWS verschwiegen hat, und bietet er ihm gegen Zahlung eines Risikozuschlags die Fortführung des Vertrages an, so wird hierdurch eine Nachfrageobliegenheit des Versicherers dahin begründet, dass er den Versicherungsnehmer zu befragen hat, ob die übrigen Angaben im seinerzeitigen Versicherungsantrag zutreffend waren. Bejaht der Versicherungsnehmer diese Frage uneingeschränkt, so ist der Versicherer nicht zu weiteren Nachforschungen bei Dritten (Ärzten und Versicherungen) verpflichtet.
Beantragt der Versicherungsnehmer nach der Umwandlung einer Lebensversicherung in eine beitragsfreie Versicherung die Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsschutzes, so kann der Versicherer in die erneute Risikoprüfung nicht nur nach der Beitragsfreistellung entstandene Gesundheitsbeeinträchtigungen einbeziehen, sondern auch solche, die bereits zuvor eingetreten waren.
Beabsichtigt er letzteres, so hat der Versicherer den Versicherungsnehmer hierüber vor der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung aufzuklären.