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Risikohinweise bei Anlageberatung

Entscheidungen der Gerichte

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 14 U 231/05 vom 18.08.2006

1. Ein Anlageberater darf dem Kunden dann eine Geldanlage abweichend von dessen objektiven Anlagezielen empfehlen, wenn der Anleger ausdrücklich angibt, im Gegensatz zu seinen objektiven Bedürfnissen eine höhere als die übliche Rendite erzielen und hierfür auch ein entsprechend höheres Risiko eingehen zu wollen.

2. Der Anlageberater ist zwar verpflichtet, zur Beurteilung des Risikos der empfohlenen Anlage die Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse zu berücksichtigen. Er verletzt seine Pflichten aber nicht bereits dann, wenn er einzelne negative Stimmen übersieht, sofern nicht von einer eindeutig negativen Berichterstattung über die Anlage in der Wirtschaftspresse auszugehen ist.

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