Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 so auszulegen ist, dass er der Ausweitung der Untersuchungspflicht auf alle über 24 Monate alten Rinder durch die BSE-Untersuchungsverordnung entgegensteht.