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Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 6 KA 69/04 R vom 31.05.2006

Rechtsgebiete:SGB V, SGG, GG
Schlagworte:Krankenversicherung - Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege - gerichtliche Überprüfung über Feststellungsklage der Spitzenorganisationen der Pflegedienste - Festlegung eines Leistungskatalogs in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses keine Beeinträchtigung einzelner Pflegedienste und kein rechtswidriger Eingriff in den Aufgabenbereich der Partner der Rahmenempfehlungen nach § 132a SGB V
Stichwort:Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege
Leitsatz:1. Spitzenorganisationen der Pflegedienste können die Rechtmäßigkeit der Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege im Wege der Feststellungsklage zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Klagen einzelner Pflegedienste sind unzulässig.

2. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist befugt, in Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege einen abschließenden Leistungskatalog verordnungsfähiger Krankenpflegemaßnahmen vorzugeben.
Volltext: BSG - Urteil, B 6 KA 69/04 R




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