Das Gericht ist verpflichtet, seiner Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das gilt auch für Erkenntnisquellen zur Gesetzgebungsgeschichte wie Parlamentsdrucksachen.
Wird eine Subvention durch Gesetz geregelt, so bestimmt sich die in einem Streitfall maßgebliche Sach- und Rechtslage nach diesem Gesetz.
Dem Begehren, eine Subvention zu gewähren, die gesetzlich geregelt ist, kann das Fehlen oder der Wegfall einer verwaltungsinternen Durchführungsvorschrift nicht entgegengehalten werden.
Stellt das Gesetz die Subventionsgewährung in das Ermessen der Verwaltung, so ist der bloße Verweis auf fehlende Haushaltsmittel nur dann eine zulässige Ermessensausübung, wenn dies dem Zweck der im Subventionsgesetz enthaltenen Ermächtigung entspricht. Stellt das Gesetz den Subventionsanspruch unter einen Haushaltsvorbehalt, so wird damit dem Haushaltsgesetzgeber regelmäßig nur die Befugnis eingeräumt, den finanziellen Rahmen der Förderung zu konkretisieren, ihre näheren Modalitäten insbesondere in zeitlicher Hinsicht festzulegen und die Förderung so mit den anderen öffentlichen Ausgaben zu koordinieren.
Ein verbeamteter Disponent einer Rettungsleitstelle verletzt seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten und bei entsprechender Weisungslage seine Gehorsamspflicht, wenn er mit einem Betroffenen in unangemessener Weise ein Einsatzgespräch führt und dadurch bedingt seine Verpflichtung verfehlt, das Hilfeersuchen auf objektiver Grundlage zu beurteilen und ggf. das notwendige Rettungsmittel anzuordnen (hier: Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge).
Die geänderte Ermessenspraxis des Berliner Landesverwaltungsamts, bei Bezug einer Rente oder sonstigen Versorgungsleistung neben der beamtenrechtlichen Versorgung sämtliche Vordienstzeiten nach § 11 BeamtVG generell und unterschiedslos unbeschadet der Einzelfallumstände abzuerkennen, ist rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit erfasst die Ermessenspraxis insgesamt und damit jeden einzelnen Anwendungsfall.
Die geänderte Ermessenspraxis des Berliner Landesverwaltungsamts, bei Bezug einer Rente oder sonstigen Versorgungsleistung neben der beamtenrechtlichen Versorgung sämtliche Vordienstzeiten nach § 11 BeamtVG generell und unterschiedslos unbeschadet der Einzelfallumstände abzuerkennen, ist rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit erfasst die Ermessenspraxis insgesamt und damit jeden einzelnen Anwendungsfall.
1. In einem Zuwendungsverhältnis ist von mangelnder Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers auszugehen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass der Zuwendungsempfänger nicht die Gewähr für eine dem Zuwendungszweck entsprechende Verwendung der Fördermittel oder für einen reibungslosen Ablauf des Zuwendungsverfahrens bietet.
2. Bei einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO sind die Verwaltungsbehörden gehindert, allein aufgrund der Zustimmung des Beschuldigten und der Einstellung als solcher davon auszugehen, dem Beschuldigten sei nachgewiesen, dass er die vorgeworfene Tat begangen habe; dies gilt auch für den Fall, dass der Beschuldigte die ihm auferlegte Geldbuße gezahlt hat (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530).
3. Die Verwaltungsbehörde trägt grundsätzlich die materielle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts vorliegen (Anschluss an BFH, Urteil vom 08.11.1972 - VII R 98/68 -, BFHE 107, 482; Urteil vom 13.10.1983 - VII R 33-34/82 -).
4. Von einer mangelnden Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers bei der Wohnungsbauförderung kann wegen der Wahl eines unzuverlässigen Generalunternehmers nur ausgegangen werden, wenn die Beauftragung des Unternehmers geeignet ist, den Zuwendungszweck, insbesondere im Hinblick auf die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel, oder den Ablauf des Zuwendungsverfahrens zu gefährden, und der Zuwendungsempfänger von den Umständen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausführung der Bau- oder sonstigen Maßnahmen durch das beauftragte Unternehmen begründen, wusste oder jedenfalls unter Beachtung der im Zuwendungsverfahren erforderlichen Sorgfalt wissen musste.
5. Zur Frage, ob aus der Beauftragung eines vorbestraften Unternehmers auf die Unzuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers zu schließen ist.
6. Der Zuwendungsempfänger ist nicht verpflichtet, sich vor der Erteilung eines Auftrags über Bauleistungen kundig zu machen, ob für die jeweiligen Arbeiten eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich war oder ob ggf. die Eintragung erfolgt ist. Er ist auch nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob bei dem beauftragten Unternehmen ein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mit einer ordnungsgemäßen Buchführung besteht, sofern nicht Anhaltspunkte für das Fehlen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs erkennbar sind. Aus dem Unterbleiben solcher Erkundigungen kann nicht auf die mangelnde Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers geschlossen werden.
1. Richtlinien des Gemeinderates i.S. von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO mit Höchstbeträgen zur Abgrenzung der vom ersten Bürgermeister in eigener Zuständigkeit zu erledigenden Geschäfte der laufenden Verwaltung (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO) sind verbindlich und unterliegen als Rechtsvorschriften der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle.
2. Kompetenzrichtlinien, die der Gemeinderat in Ausübung des ihm durch Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO eingeräumten Beurteilungsspielraums aufstellt, wirken konstitutiv und sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
1. Die Straßenbaubehörde darf die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für das Aufstellen von Werbetafeln/ Werbeträgern in einer (stark frequentierten) Fußgängerzone zur Vermeidung einer den Gemeingebrauch behindernden Anhäufung auf den unmittelbaren Bereich des beworbenen (Gewerbe-)Betriebs beschränken.
2. In diesem Fall, in dem es um originär wegerechtliche Erwägungen geht, bedarf es keiner Beschlussfassung des Gemeinderats über entsprechende Richtlinien, auch wenn darin eine Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis (einer faktischen Duldung der aufgestellten Werbetafeln/Werbeträger) liegt.
Einer Gemeinde ist es nicht gestattet, die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Straßenraum dahin zu beschränken, dass nur Veranstaltungen, die in der Gemeinde (und angrenzenden Gemeinden) stattfinden, auf diese Weise beworben werden können.
1. Es ist zulässig, dass Träger der Sozialhilfe häufig auftretende Bedarfslagen durch Richtlinien regeln; diese müssen Raum lassen für eine am individuellen Bedarf orientierte Betrachtung.
2. Zum Anspruch auf Übernahme der Betreuungskosten einer Ferienmaßnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe.
1. Der Erstattungsanspruch gemäß § 84 Abs. 1 AuslG ist durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
2. Zur Begründung des Anspruchs gemäß § 84 Abs. 1 AuslG genügt eine einseitige, vom Verpflichtungsgeber unterzeichnete Willenserklärung gegenüber der Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung (Verpflichtungserklärung).
3. Verpflichtungserklärungen müssen nicht befristet sein und sich nicht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel beziehen. Die im Zusammenhang mit der Aufnahme bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge abgegebenen Verpflichtungserklärungen sind grundsätzlich im Hinblick auf den Beschluß der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 22. Mai 1992 auszulegen. Die Erklärung, den Unterhalt des Ausländers für die Zeit seines bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zu tragen, ist hinreichend bestimmt.
4. Gegen Ansprüche gemäß § 84 Abs. 1 AuslG kann grundsätzlich nicht eingewendet werden, Verpflichtungserklärungen zur Aufnahme bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge seien unter sachwidriger Ausnutzung staatlicher Übermacht abgegeben worden und überforderten die Verpflichtungsgeber unzumutbar.
Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 33.97 -
5. Die Erstattungspflicht gemäß § 84 Abs. 1 AuslG erstreckt sich nur auf rechtmäßig erbrachte Aufwendungen.
6. Die nach § 84 AuslG anspruchsberechtigte Behörde hat bei atypischen Gegebenheiten nach Ermessen über die Heranziehung des Verpflichtungsgebers zu entscheiden. Ein Ausnahmefall in diesem Sinn liegt bei der Aufnahme der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Regel vor.
7. Zu den maßgeblichen Ermessenserwägungen.
Urteil des 1. Senats vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 33.97 -
I. VG München vom 14.02.1996 - Az.: VG M 6 K 95.4573 -
II. VGH München vom 17.07.1997 - Az.: VGH 12 B 96.1165 -