1. Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen für rentenberechtigte Arbeitnehmer Sozialplanleistungen reduzieren oder ganz ausschließen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt.
2. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Die Regelung ist iSv. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein vom nationalen Gesetzgeber verfolgtes legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren.
In Arbeitsrechtsregelungen der Kirchen kann von der zweijährigen Befristungsdauer des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden.
1. Ein Anspruch des Arbeitnehmers nach § 15 Abs. 2 AGG gegen den Arbeitgeber auf Entschädigung wegen eines Nichtvermögensschadens aufgrund eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot setzt kein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers voraus.
2. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist nicht, dass der Arbeitnehmer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist. Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot ist grundsätzlich das Entstehen eines immateriellen Schadens beim Arbeitnehmer anzunehmen, welcher zu einem Entschädigungsanspruch führt.
Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.
1. Der Insolvenzverwalter hat in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern bei einer Betriebsstillegung stets gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat zu unterrichten und den Versuch eines Interessenausgleichs zu unternehmen. Er kann sich nicht darauf berufen, die Beteiligung des Betriebsrats sei wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation ausnahmsweise entbehrlich.
2. Unterläßt der Insolvenzverwalter den Versuch eines Interessenausgleichs, haben die Arbeitnehmer gemäß § 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Bei der Festsetzung der Höhe der Abfindung ist die Insolvenzsituation ohne Bedeutung.
Die dem Betriebsrat nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG obliegende Pflicht, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zu unterstützen, berechtigt ihn nicht stets und einschränkungslos, den Aufsichtsbehörden die vom Arbeitgeber elektronisch erfaßten tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten der Arbeitnehmer namensbezogen mitzuteilen. Aus Gründen des Datenschutzes muß er vielmehr im Einzelfall die Erforderlichkeit der Datenweitergabe prüfen und hierbei die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigen.
1. Der Vorwurf des Rechtsmißbrauchs ist gegenüber dem Antrag des Betriebsrats auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung keine beachtliche Einwendung.
2. Für einen Antrag, dem Arbeitgeber die Anordnung bestimmter Arbeitsschichten zu untersagen, fehlt dem Betriebsrat die Antragsbefugnis, wenn insoweit sein Mitbestimmungsrecht vom Arbeitgeber nicht in Frage gestellt wird.
1. Die Zuordnung von Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit iSd. Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist auf die Verhältnisse in Deutschland übertragbar. Um dies feststellen zu können, bedarf es keines Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof.
2. Nach dem Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 ist Bereitschaftsdienst nicht als Arbeitszeit anzusehen. Dies ergibt sich zwingend aus § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes. Ein der Richtlinie 93/104/EG entsprechendes anderes Verständnis ist auch im Wege der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nicht möglich.
3. Hat der nationale Gesetzgeber eine europäische Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt, kommt eine unmittelbare Geltung und ein darauf beruhender Anwendungsvorrang der Richtlinie nur vertikal im Verhältnis zwischen Bürgern und öffentlichen Stellen, nicht auch horizontal im Verhältnis Privater untereinander in Betracht.
1. Liegen gleichqualifizierte Bewerbungen zu einem öffentlichen Amt vor, so verbleibt dem Arbeitgeber ein Auswahlermessen. Dieses wird im Land Rheinland-Pfalz eingeschränkt durch den in den §§ 7, 9 LGG geregelten Vorrang für Frauen, soweit und solange diese in der für das Amt maßgeblichen Vergütungsgruppe unterrepräsentiert sind.
2. Die in § 7 Abs. 1 LGG geregelte vorrangige Berücksichtigung von Frauen verstößt schon deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG, weil in der Person eines Mitbewerbers liegende schwerwiegende Gründe die vorrangige Berücksichtigung der Frau ausschließen können.
3. § 7 Abs. 1 LGG verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 3 der Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976. Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie läßt Maßnahmen zur Frauenförderung zu. Der in § 7 Abs. 1 LGG geregelte Vorrang ist eine zulässige Maßnahme der Frauenförderung. Die in § 9 LGG getroffene Härtefallregelung hält den öffentlichen Arbeitgeber stets zu einer Einzelfallprüfung an, so daß weiblichen Mitbewerberinnen kein absoluter und unbedingter Vorrang eingeräumt ist.
Ein gemäß § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristeter und verlängerter Arbeitsvertrag konnte nach dem 31. Dezember 2000 gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach die Befristung gemäß §14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG unzulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand, ist auf die Verlängerung eines nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristeten Arbeitsvertrags nicht anzuwenden.
Ein nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristeter und verlängerter Arbeitsvertrag konnte nach dem 31. Dezember 2000 nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach die Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zulässig ist, wenn zu demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand, ist auf die Verlängerung eines nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristeten Arbeitsvertrags nicht anzuwenden.
"Rehabilitationsberater/innen" im Sinne der entsprechenden Beispiele der VergGr. 6 und 7 des Tarifvertrages über die Einstufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Barmer Ersatzkasse (Anlage 5 zum EKT) sind die Ansprechpartner des Versicherten, die dessen individuellen Rehabilitationsbedarf erfassen und dessen ggf. erforderliche Rehabilitation im Sinne eines Case-Managements steuern.
1. Bei einem Betriebsinhaberwechsel sind die beim Betriebsveräußerer erbrachten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG für eine vom Betriebsübernehmer ausgesprochene Kündigung zu berücksichtigen.
2. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs das Arbeitsverhältnis kurzfristig unterbrochen war, die Arbeitsverhältnisse aber in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.
§ 1 Abs. 3 AEntG erstreckt die Normwirkung der tariflichen Regelungen über das Urlaubskassenverfahren in der Bauwirtschaft auf Arbeitgeber, die ihren Sitz in der Republik Polen haben und Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Das gilt auch, soweit die tariflichen Regelungen besondere Bestimmungen für ausländische Arbeitgeber treffen.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG erstreckt sich auch auf die Gewährung von sog. Bildungsurlaub nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder. Es betrifft auch insoweit lediglich die Aufstellung allgemeiner Freistellungsgrundsätze und eines Freistellungsplans und ggf. die Festsetzung der zeitlichen Lage der Arbeitsfreistellung im Einzelfall.
Stützt ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage gegen einen Betriebsveräußerer allein auf die Behauptung, der Betrieb sei vor der Kündigung auf einen Erwerber übergegangen, so führt dies zur Unschlüssigkeit der Klage.
1. Findet in einem Betrieb kraft betrieblicher Übung ein Tarifvertrag Anwendung, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einer Niederschrift gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG hierauf hinzuweisen. Eines gesonderten Hinweises auf die in dem Tarifvertrag geregelte Ausschlußfrist bedarf es nicht.
2. Erfüllt der Arbeitgeber seine Nachweispflichten nicht, haftet er dem Arbeitnehmer gemäß §§ 286, 284, 249 BGB auf Schadensersatz.
1. Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV begründet ohne entsprechende kirchengesetzliche Regelung keine unmittelbare und zwingende (normative) Geltung einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung des Dritten Weges für Arbeitsverhältnisse mit kirchlichen Arbeitgebern.
2. Ohne eine einschlägige kirchengesetzliche Regelung bestand kein Anlaß darüber zu entscheiden, ob und inwieweit eine solche normative Geltung durch Kirchengesetz herbeigeführt werden kann.
1. Dem Nachweisgesetz (NachwG) ist auch hinsichtlich einer tarifvertraglichen Ausschlußfrist genüge getan, wenn gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG auf die Anwendbarkeit des einschlägigen Tarifvertrages hingewiesen wird.
2. Auch wenn die Verpflichtung zur Auslage des Tarifvertrages im Betrieb verletzt wird, gilt die Ausschlußfrist. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat keinen Schadensersatzanspruch.
Der gesetzliche Anspruch auf Nachteilsausgleich dient auch - wie eine Abfindung aus einem Sozialplan - dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die Arbeitnehmer infolge ihrer Entlassung auf Grund einer Betriebsänderung erleiden. Diese teilweise Zweckidentität berechtigt den Arbeitgeber, eine gezahlte Sozialplanabfindung auf einen dem Arbeitnehmer geschuldeten Nachteilsausgleich anzurechnen.
1. Nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB werden die dort umschriebenen Tarifnormen in dem Rechtsstand zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses, der im Zeitpunkt des Betriebsübergangs besteht.
2. Die dynamische Blankettverweisung hat beim Übergang der verweisenden Tarifnorm in das Arbeitsverhältnis gem. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB zur Folge, daß auch die Regelung der in Bezug genommenen Tarifnorm nur in dem Rechtsstand in das Arbeitsverhältnis übergeht, der im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestand.
In einem vollständig von der Bundesanstalt für Arbeit finanzierten Ausbildungsverhältnis zwischen einer überbetrieblichen Bildungseinrichtung und einem beruflichen Rehabilitanden nach § 56 AFG (öffentlich finanziertes, dreiseitiges Ausbildungsverhältnis) kann die Nichtanwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG mit der Folge geboten sein, daß Vergütungsansprüche des auszubildenden Rehabilitanden nicht bestehen.
Aktenzeichen: 5 AZR 296/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 15. November 2000
- 5 AZR 296/99 -
I. Arbeitsgericht
Zwickau
- 8 Ca 5670/97 -
Urteil vom 15. Juli 1998
II. Sächsisches
Landesarbeitsgericht
- 8 Sa 882/98 -
Urteil vom 25. Februar 1999
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts ruft gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 EG-Vertrag den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung folgender Fragen an:
1. Fordert die Richtlinie 94/45/EG des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, insbesondere Art. 4 und 11, daß Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe mit einem außerhalb der Gemeinschaft ansässigen herrschenden Unternehmen angehören, verpflichtet sind, dem Unternehmen, das nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie als zentrale Leitung gilt, Auskunft zu erteilen über die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer, deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, die Betriebe des Unternehmens und von diesem abhängige Unternehmen, sowie über die Struktur des Unternehmens und der von diesem abhängigen Unternehmen?
2. Falls der Gerichtshof die erste Frage bejaht: Umfaßt die Auskunftspflicht auch die Bezeichnungen und Anschriften der Arbeitnehmervertretungen, die für die Arbeitnehmer des Unternehmens oder der von ihm abhängigen Unternehmen bei der Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums nach Art. 5 der Richtlinie oder bei der Errichtung eines Europäischen Betriebsrats zu beteiligen sind?
Aktenzeichen: 1 ABR 32/99 (A)
Bundesarbeitsgericht 1. Senat
Vorlagebeschluß vom 27. Juni 2000
- 1 ABR 32/99 (A) -
I. Arbeitsgericht
Beschluß vom 10. Dezember 1998
Hamburg
- 14 BV 1/98 -
II. Landesarbeitsgericht
Beschluß vom 30. Juni 1999
Hamburg
- 8 TaBV 4/99 -
1. Für die Feststellung, ob das Vertragsgehalt eines außertariflichen Angestellten im Sinne des § 1 Ziff. 3 Abs. 2 MTV Stahl 20 % über dem höchsten Tarifgehalt liegt, kommt es auf die Arbeitszeit nicht an.
2. Die Norm gebietet daher nicht, für den Vergleich der Gehälter den Unterschied in den regelmäßigen Arbeitszeiten des außertariflichen Angestellten und des Tarifangestellten rechnerisch zu berücksichtigen.
Aktenzeichen: 4 AZR 793/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 21. Juni 2000
- 4 AZR 793/98 -
I. Arbeitsgericht
Duisburg
- 4 Ca 458/98 -
Urteil vom 14. Mai 1998
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 10 Sa 956/98 -
Urteil vom 14. August 1998
1. Wird eine Wahlanfechtung darauf gestützt, daß unter Verkennung des Betriebsbegriffs in einem Gemeinschaftsbetrieb ein weiterer Betriebsrat für einen unselbständigen Betriebsteil gewählt worden ist, muß eine nachfolgende Betriebsratswahl im Gemeinschaftsbetrieb ebenfalls angefochten werden. Das gilt auch, wenn in dem isolierten Wahlanfechtungsverfahren weitere Verfahrensverstöße geltend gemacht werden, die unabhängig von einer Verkennung des Betriebsbegriffs zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führen (im Anschluß an BAG 7. Dezember 1988 - 7 ABR 10/88 - BAGE 60, 276 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 15).
2. Führt die Abspaltung eines betriebsratsfähigen Betriebsteils dazu, daß die von der Abspaltung betroffenen Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich nicht mehr repräsentiert werden, hat der Betriebsrat des bisherigen Betriebs in dem abgespaltenen Betriebsteil unverzüglich die Wahl eines Betriebsrats einzuleiten. Dazu ist er aufgrund eines im Betriebsverfassungsgesetz nicht geregelten, aber durch richterliche Rechtsfortbildung anzuerkennenden Übergangsmandats verpflichtet.
Aktenzeichen: 7 ABR 78/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat
Beschluß vom 31. Mai 2000
- 7 ABR 78/98 -
I. Arbeitsgericht
Beschluß vom 23. Januar 1998
Berlin
- 16 BV 31141/97 -
II. Landesarbeitsgericht
Beschluß vom 19. Oktober 1998
Berlin
- 9 TaBV 1 und 2/98 -
Teilt der Arbeitgeber dem Angestellten mit, in welche Vergütungsgruppe des BAT bzw. BAT-O der Angestellte eingruppiert sei und wann er mit seinem Bewährungsaufstieg rechnen könne, so genügt es für eine korrigierende Rückgruppierung, daß der Arbeitgeber darlegt und ggf. beweist, daß zumindest eine tarifliche Voraussetzung der damals mitgeteilten Vergütungsgruppe objektiv nicht gegeben war.
Aktenzeichen: 4 AZR 232/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 17. Mai 2000
- 4 AZR 232/99 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 96 Ca 52748/97 -
Urteil vom 22. Juli 1998
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 9 Sa 94/98 -
Urteil vom 1. Februar 1999
1. Vereinbaren mehrere Arbeitgeber die gemeinsame Durchführung von Maßnahmen der Berufsbildung, ohne daß einzelne Arbeitgeber insoweit einen beherrschenden Einfluß hätten, so haben die Betriebsräte der betroffenen Betriebe bei der Durchführung der Bildungsmaßnahmen kein Mitbestimmungsrecht nach § 98 Abs. 1 BetrVG.
2. Die Betriebsräte haben jedoch in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 1 BetrVG beim Abschluß der Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Arbeitgeber insoweit mitzubestimmen, als Regelungen über die spätere Durchführung der Bildungsmaßnahmen getroffen werden.
Aktenzeichen: 1 ABR 28/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 18. April 2000
- 1 ABR 28/99 -
I. Arbeitsgericht
Minden
- 1 BV 41/98 -
Beschluß vom 10. November 1998
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 13 TaBV 155/98 -
Beschluß vom 1. Juni 1999