1. Die Übergangsregelungen in § 33 Abs. 4 und 5 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV - stehen sowohl mit gemeinschaftlichen Vorgaben als auch mit dem Grundgesetz in Einklang.
2. Der Regelungsgehalt der einem Legehennenbetrieb erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erstreckt sich nicht auf tierschutzrechtliche Fragen.
Eine vollzeitbeschäftigte Chefärztin - hier einer neurologischen Abteilung - kann sich nicht gleichzeitig "ganztägig und hauptberuflich" i. S. v. § 38 Abs. 3 HKG weiterbilden.
Seit dem 30. April 2006 richtet sich der Ausweisungsschutz i.S.v. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nach Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG (im Anschluss an den Beschluss des Hessischen VGH vom 17. Juli 2006 - 12 TG 494/06 - InfAuslR 2006, 231 ff.).
1. Zum Umfang der Rechtskraft eines teilweise abweisenden und im Übrigen zur Neubescheidung verpflichtenden Urteils.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen einer Antragstellerin auf Grund eines 1990 in Spanien abgeschlossenen Psychologiestudiums und nachfolgender Berufserfahrung in Spanien und Deutschland eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG i. . V. m. §§ 2 Abs. 2, 12 Abs. 3 PsychThG und Art. 3 b der Richtlinie 89/48/EWG zu erteilen ist.
Zu den Auswirkungen des durch Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2003/35/EG eingefügten Art. 10a der Richtlinie 85/335/EWG (UVP-Richtlinie) auf Verbandsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2003/35/EG am 25. Juni 2005 erlassen worden sind.
Das Mitführen eines betriebsbereiten Radarwarngerätes begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die eine polizeirechtliche Beschlagnahme ( § 33 PolG) sowie eine Einziehung und Vernichtung (§ 34 PolG) des Gerätes rechtfertigen kann. Dem Erlass derartiger ordnungsrechtlicher Maßnahmen steht Europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen.
Der hessische Gesetz- und Verordnungsgeber durfte durch das Veterinärkontroll-Kostengesetz und die auf dessen Grundlage erlassene Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums in der Fassung vom 26. August 1999 in den Gebührennummer 550811, 550812, 550851, 550852 und 550853 bei der Bestimmung der Gebührenhöhe die tatsächlichen Untersuchungskosten anstelle der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalbeträge zugrundelegen.
Bebauungspläne waren nach § 2 des preußischen Fluchtliniengesetzes Fluchtlinienpläne für größere Grundflächen; insoweit konnten sie als einfache Bebauungspläne nach dem Bundesbaugesetz übergeleitet werden. Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung waren in Baupolizeiverordnungen nach preußischem Recht möglich.
Örtliche Baupolizeiverordnungen nach § 27 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes wurden durch § 87 Abs. 1 HBO 1957 aufgehoben.
Den Begriff "gemischtes Gebiet" gab es für Hessen erstmals in § 5 des Gesetzes über den Aufbau der Städte und Dörfer des Landes Hessen vom 25.10.1948 - HAG -, noch nicht unterschieden in städtisches oder gewerbliches und in dörfliches oder landwirtschaftliches Mischgebiet.
Sowohl Abs. 1 wie Abs. 2 des § 34 BauGB, die zunächst die objektiv-rechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens betreffen, vermitteln nach der ständigen, vom Senat im Grundsatz aufgenommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen Nachbarschutz.
Das baurechtlich begründete Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme reicht nicht weiter als die dem Betreiber einer nicht genehmigungspflichtigen Anlage gesetzlich auferlegte Pflicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG, die Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden und unvermeidbare auf ein Mindestmaß beschränkt werden (BVerwG, U. v. 25.02.1977, BRS 32 Nr. 155, u. v. 30.09.1983, BRS 40 Nrn. 205 und 206).
Für die Bewertung der Tierhaltung unter dem Gesichtspunkt der Geruchsimmission und des Immissionsschutzes für die Umgebung gibt es nach wie vor keine gesetzliche Regelung und für die Auswurfbegrenzung der Haltung von Rindern bis jetzt auch keine Richtlinie oder ein anderes Regelwerk.
Das Gericht kann eine fehlende Richtlinie zur Beurteilung der Geruchsimmissionen aus Rinderställen nicht ersetzen; es bleibt dann nur eine auf den Einzelfall ausgerichtete Beurteilung übrig (BVerwG, B. v. 27.01.1994, NVwZ-RR 1995, 6).
Zur Verwertbarkeit in Fachkreisen üblicher Bewertungen
Im Umfang einer bestandskräftig genehmigten Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, selbst wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hingenommen werden müssten, es sei denn, sie überschritten die Grenze dessen, was unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes erträglich ist (BVerwG, U. v. 27.08.1998, BRS 60 Nr. 3, u. v. 22.06.1990, BRS 50 Nr. 84).