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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 103/06 vom 20.03.2006

Rechtsgebiete:VwGO, VwVfG LSA
Schlagworte:Zuständigkeitswechsel, Antragsgegner, richtiger, Passivlegitimation
Stichwort:richtiger
Leitsatz:Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in entsprechender Anwendung von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die Behörde bzw. deren Rechtsträger zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Als Erlassbehörde im Sinne dieser Vorschrift ist in den Fällen, in denen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens ein Wechsel der behördlichen Zuständigkeit eintritt, die in das Verfahren neu einrückende Behörde anzusehen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 103/06



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 198/03 vom 19.06.2003

Rechtsgebiete:VwGO, AO, GewStG
Schlagworte:Gewerbesteuer, Grundlagenbescheid, Steuermessbescheid, Vorbehaltsbescheid, Festsetzungsfrist, Folgebescheid, Steuerbescheid, Hemmung, Verjährung, Vorläufigkeit, Messbescheid : Änderung, Härte, unbillige, Billigkeitsgrund, persönlicher, Erfolgsaussicht : Rechtsbehelf, Vollziehbarkeit, Existenzgefährdung, Existenz, wirtschaftliche, Ursächlichkeit, Kausalität, Antragsgegner, richtiger, Auslegung, Verwaltungsgemeinschaft
Stichwort:richtiger
Leitsatz:1. Wird der Rechtsschutzantrag gegen eine "Verwaltungsgemeinschaft ... im Namen und im Auftrag der Gemeinde" gerichtet, so kann er dahin ausgelegt werden, dass Antragsgegnerin die Gemeinde sein soll.

2. § 171 Abs. 10 AO hemmt die Verjährung der Steuerfestsetzungsfrist in allen Fällen, in welchen der Grundlagenbescheid noch aufgehoben oder geändert werden kann.

Das gilt vor allem, wenn ein Geltungsvorbehalt angebracht worden ist.

3. Offen bleibt, aber zweifelhaft ist, ob eine Aussetzung wegen "unbilliger Härte" im Fall des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auch dann möglich ist, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels der Hauptsache zu verneinen sind.

4. Die Aussetzung wegen "unbilliger Härte" i. S. des § 80 Abs. 4 Nr. 3 VwGO setzt einen besonderen - über den Nachteil des Zahlen-Müssens hinausreichenden - persönlichen Billigkeitsgrund voraus - wie etwa die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz -, wobei das Zahlungsverlangen ursächlich für die "Härte" sein muss.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 198/03


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